Kennzeichen mit Sticker bekleben: Ist es erlaubt?

Wer sein Kennzeichen mit Stickern beklebt, muss unter Umständen mit einer Geldbuße und Punkten in Flensburg rechnen. Nicht ohne Grund, denn ein beklebtes Kennzeichen kann für Probleme im Straßenverkehr sorgen.

Kennzeichen mit Sticker >> Was das Gesetz dazu sagt

Die Straßenverkehrsordnung verbietet das Bekleben von Kfz-Kennzeichen eindeutig. Unter § 22 ist festgelegt, dass jeder Fahrzeughalter, der sein Kennzeichen in rechtswidriger Absicht verändert, verdeckt oder anderweitig unkenntlich macht, entweder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft wird. Zudem werden bei einer rechtskräftigen Verurteilung drei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, insofern die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Wurde lediglich ein Fahrverbot verhängt, ist mit zwei Punkten in Flensburg zu rechnen.
Auch, wenn das Fahrzeug mit dem beklebten Kennzeichen nicht am Straßenverkehr teilnimmt, sondern sich lediglich auf öffentlichem Verkehrsgrund wie etwa einem Parkplatz befindet, kann es zu einer Geldbuße kommen.

Asphalt, concrete texture

Das Aufbringen von Aufklebern auf Kfz-Kennzeichen – egal, welcher Art – ist generell nicht gestattet.

Da das Gesetz jedoch von einer „rechtswidrigen Absicht“ spricht, kommt es bei kleinen Stickern, welche die Zahlen und Buchstaben nicht verdecken, nur selten zu einer Verurteilung. Hier wird in der Regel von Fall zu Fall entschieden.
Daneben existieren einige Sonderregelungen. So können Versicherungskennzeichen etwa problemlos beklebt werden, insofern nicht das gesamte Kennzeichen verdeckt wird, da diese keiner amtlichen Zulassung bedürfen.

Siehe auch  Kennzeichenbeleuchtung für Autos und Motorräder

Kennzeichen mit Sticker >> Was der gesunde Menschenverstand sagt

Generell gibt es keinen Grund, Sticker ausgerechnet auf das Kennzeichen zu kleben, da auf einem Fahrzeug in der Regel noch andere Plätze zur Verfügung stehen, die sich besser eignen. Zudem riskiert man in jedem Fall eine Strafe, wenn man mit einem beklebten Kennzeichen im Straßenverkehr unterwegs ist. Zwar wird bei kleinen Stickern, die keine wichtigen Teile verdecken, zumeist von einer Strafe abgesehen, doch das Risiko eines Bußgelds besteht grundsätzlich immer. Deshalb sollte man davon absehen, dass Kennzeichen eines Fahrzeugs mit Stickern zu bekleben. Auch Deckfolien sollten nicht angebracht werden, da diese sich unter Umständen lösen und somit andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnten.
Wer sein Kennzeichen unbedingt mit einem Sticker verzieren möchte, sollte darauf achten, dass dieser möglichst klein ist und weder Zahlen und Buchstaben noch die Siegel berührt oder verdeckt. Auch sollte man ihn so anbringen, dass er sich nicht ablösen kann.

Siehe auch  Kinder im Auto

Welche Folgen das Bekleben des Kennzeichens haben kann

Wer das Kennzeichen seines Fahrzeugs mit einem Sticker beklebt oder anderweitig verändert, muss in erster Linie damit rechnen, rechtlich dafür belangt zu werden. § 22 in der Straßenverkehrsordnung sieht dafür eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine hohe Geldstrafe vor. In der Regel wird zwar von einer Freiheitsstrafe abgesehen, doch das Kennzeichen sollte dennoch unter keinen Umständen mit einem Sticker beklebt werden, da eine Veränderung andere Verkehrsteilnehmer irritieren könnte. Ist das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt, wird das beklebte Kennzeichen in jedem Fall als Ursache in Betracht gezogen, was ein weitaus größeres Strafmaß für den Fahrzeughalter zur Folgen haben kann.
Wird ein größerer Sticker auf das Kennzeichen geklebt, führt das zudem häufig dazu, dass das Fahrzeug angehalten und der Fahrzeughalter entsprechend belangt wird.




34 thoughts on “Kennzeichen mit Sticker bekleben: Ist es erlaubt?

  1. Heidemann

    Der Artikel stimmt so nicht ganz.
    Der blaue Bereich, der die EU-Sterne trägt ist nichts anderes, als eine Werbefläche auf dem KfZ-Kennzeichen.

    Dies wurde bereits im Jahre 2009 durch die Staatsanwaltschaft (der BRD) in Bielefeld herausgearbeitet in einem vergleichbaren Vorgang.

    Staatsanwaltschaft Bielefeld 46 JS 39/10:
    Vorsicht ist allerdings geboten wegen dem D. Das sollte so nicht überklebt werden.

    Eine bessere Recherche wäre gut gewesen.

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    1. U. Schmidtgen

      Hallo, woher weisst du das so genau? Und was kann man dagegen machen?
      Ich habe nämlich jetzt auch eine Aufforderung zum entfernen eines Aufklebers bekommen, welcher sich im Innenraum des Sternenkranzes befindet! Es werden keinerlei Sterne oder auch das D – Zeichen zugedeckt!
      Danke für Info. U.S.

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    2. J. Hammer

      Falsch, es ist nicht nur Werbung sondern durch die FZV ganz klar geregelt. Auch das dieser Bereich nicht spiegeln, abgeklebt oder verschmutzt sein darf. Wenn es auch keine Straftat darstellt, eine Owi ist es in jedem Falle. Und zu deinem Urteil, das ist veraltet. 2015 hat das VG Stuttgart schon wieder anders entschieden. Soviel zur Recherche

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    3. fischi

      RICHTIG ; kann man abkleben ,selber von den deppen staatsanwaltschaft augsburg bekommen ,eingestellt fertig ,eh alles lug und trug die BRD-Behörden

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    4. Klaus Dieter

      Also wenn was im Sternkreis eingeklebt ist gilt es seitens der Behörden doch wohl nachzuweisen das in rechtswidriger Absicht geschehen ist, denn es ist nichts verdeckt und auch nichts anderweitig unkenntlich gemacht, alle Informationen nach wie vor zu sehen. Sorry, das wird mit Sicherheit kassiert und gibt keine Strafe wenn der Anwalt kein völliger Trottel ist.

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  2. Martin

    Bei diesem Atikel hat sich der Fehlerteufel eingeschlichen. Es handelt sich um §22 StVG nicht §22 StVO.
    §22 StVO ist Ladungssicherung.

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  3. Thomas

    §22 Straßenverkehrsordnung regelt die Ladungssicherheit !! Gebt doch mal bitte die korrekte Quelle an !! Müßte ja ein § in der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr kurz Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zu finden sein !!!

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  4. Mathias

    Moin,
    Es gibt einen unterschied zwischen kennzeichen kennzeichenschild.
    Im fz-schein ist das Kennzeichen drin aufgeführt das nicht verändert werden darf, allerdings gehört der blaue teil nicht zum kennzeichen und darf somit beklebt werden, nur das „D“ darf nicht überklebt werden.

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  5. Sternenkrieger

    Könnt Ihr lesen? § 8 (1) FZV:
    Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.

    Steht da irgend etwas vom EU Sternenkranz? Nein.
    Die „Straftat“ wegen „Urkundenfälschung“ hat der Staatsanwalt bereits abgelehnt. Und selbst die 10 € Ordnungsgeld werde ich deshalb nicht bezahlen.

    Wisst Ihr eigentlich genau, was die 12 Sterne bedeuten? Das hat nichts mit der Erklärung bei Wikipedia zu tun, eher mit der Bibel. Aber warum…? Strengt Euch doch selber mal an.

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  6. Olaf W

    Hallo Ihr lieben Mitstreiter, ja ich habe heute die Polizei, an meinem Stehendem KFZ vorgefunden. Sie schauten nicht schlecht und Diskutierten, ob nun mein Deutschland Sticker in dem Bereich der 12 Sterne hineingehört oder nicht? Wie ich hier bereits las ist der Blaue teil auf mein Kennzeichen, der EU eine Werbung? Dort darf ich kleben ohne Hoheitszeichen zu verdecken.

    Jetzt bin ich mal gespannt ob es zu einer Ordnungswidrigkeit kommt oder nicht.

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  7. Kurt E. Maier

    Ich war gestern in Triberg in einem Souvenirladen. Da sah ich einen ganz kleinen Sticker mit dem Aufdruck „Baden lebt“ von 3,5 cm. Die Verkäuferin sagte mir, dass dieser auf dem Nummernschild dort angebracht werden darf, wo früher die ASU Plakette war.

    Zentrale Frage: Ist das polizeilich erlaubt oder nicht

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  8. Maik Boer Sahlke

    Ich wurde neulich angehalten, weil mein blauer Teil des KZ. Das Wappen von Dänemark trägt mit einem DK darunter. Nach einigen Diskussionen konnte ich weiter fahren, weil der blaue Teil eine werbefläche der EU darstellt und nicht zum KZ. Gehört.
    Soweit klar?

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  9. Gerhard

    Runder Aufkleber so groß wie die goldenen Sterne auf dem blauen Teil des Nummern Schildes anbringen,der EU durchgestrichen anzeigt.
    Ist das Zulässig ?

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  10. Toddi Syke

    Ich hab mich mal bei einem Anwalt gewand, der sich explizit auf Verkehrstechnisch spezialisiert hat, und er sagt folgendes :

    Es wird klipp und klar festgehalten, dass das Kennzeichen welches in den Papieren steht, NICHT BEKLEBT werden darf.
    Dieser Bereich, ist der weiße Bereich, wo das Kennzeichen aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer besteht. (§ 8 (1) FZV)
    Hier darf weder auf noch daneben geklebt werden, dies hat zur Folge, daß diese als Urkundenfälschung angesehen wird und somit strafbar ist.

    DER BLAUE BEREICH darf beklebt werden, aber nur die EU-Sterne, eine Länderkennung muss bestehen bleiben und darf somit nicht beklebt werden, um die Herkunft gewisser Fahrzeuge zu ermöglichen (da zum Beispiel Dänemark aber auch andere Länder ähnliche Kennzeichen wie Deutschland haben) !
    Die EU-Sterne dürfen beklebt, überklebt bzw. auch verdeckt sein, sie gelten in Deutschland als europäische Werbefläche, welche mit Eigenwerbung oder Bildern verdeckt werden darf.
    Da viele Polizisten jedoch nicht den Paragraphen so genau kennen, kann es fälschlicherweise auch dazu führen, daß ein Bußgeld ausgeschrieben wird, welcher dann aber mit genaueren Nachweisen zB. eine Kopie von Paragraphen widerlegt werden kann und somit ein Bußgeld nichtig macht.
    Denn für die blaue Fläche greift §22 StVG, welche explizit darauf hinweist, das der Teil im § 8 (1) FZV ausschlaggebend ist und nicht durch der Belebung der Eurosternen verfälscht wurde.

    Ich hoffe ich konnte helfen.
    Bei solchen Sachen sollte man immer eine Polizeistation aufsuchen, hat man erstmal ein Bußgeld aufgebrummt bekommen, anstatt diese wiederstandslos zu bezahlen.
    Ihr habt Pflichten und Rechte, Pflicht das Kennzeichen lesbar zu halten, Rechte, die euch erleuben, die Europawerbung auch unerkenntlich zu gestalten, wobei es sich hier wiederum um einfreies Recht handelt.

    Beste Grüße
    T.J.

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  11. Heiko

    Mir wurde heute auf der Zulassungsstelle mitgeteilt dass der linke blaue Bereich des KFZ Kennzeichens nicht beklebt werden darf. Es wurde auf dem § 10 FZV abs 4 verwiesen. Jedoch habe ich auch dort nichts gefunden was die Beklebung des linken blauen Streifens betrifft.

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    1. GUTSCHILD Beitragsautor

      § 10 – Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) Abs. 2: Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften.

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  12. Sheriff JoBo

    IMHO ist ein Aufkleber, egal wie groß oder wo auch immer auf dem Kennzeichen angebracht, nichts anderes als eine Folie o.ä.
    Hiermit greift 10(2) FZV auf jeden Fall, das Kennzeichen ist- wenn auch nur teilweise- abgedeckt.
    Lasst doch endlich mal ab von eurem galoppierenden Individualismus.
    Nicht alles was anders ist, ist gleichzeitig besser…

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    1. Dominik S.

      Ein blauer Streifen bei einem schwarz-weißen Auto sieht aber bescheiden scheiße aus… Hatte deswegen gestern auch eine Diskussion mit unseren Dorf-Sheriffs gehabt…

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  13. Toddicek

    Ich sehe auch keinen Grund, den Aufkleber nicht zu kleben.
    Solange das Schwarz lediglich das Blau überdeckt.

    In 10(2) FVZ ist aber die Beklebung, Scheibe, Folie gemeint, die genutzt wurde, um zu spiegeln.

    In 10 (1) steht ganz klar, woraus das Kennzeichen besteht. Schwarze Zahlen, weißer Hintergrund und schwarzen Rand.
    Wenn man danach geht, dürfte die blaue Fläche gar nicht da sein.

    Aber hier ist etwas ziemlich aktuelles dazu, und wenn man weder das „D“ noch die Sterne überklebt, wird’s sogar schon schwierig die OWi darin festzustellen, wenn man das mal aufmerksam durchliest:

    OLG München, Urteil v. 22.03.2019 – 4 OLG 14 Ss 322/18

    Grüße Toddi

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  14. Secuman

    Ich würde mal interessieren wie hoch das Bussgeld für das Überkleben des Blauen EU Streifens mit einem schwarzen gleichen Inhalts sein darf. Ich wurde am 08.09.2019 von der Autobahnpolizei Münster auf der A1 angehalten und gegen mich ein Bussgeldverfahren werden der „schwarzen Folie“ eingeleitet.
    Der (sehr unfreundliche) Beamte wedelte mit einem Erlass des Regierungspräsidenten herum, auf dem Stand das das Bussgeld 75 Euro aber ohne Punkte in Flensburg betragen würde. Das erscheint mir recht hoch, wenn man bedenkt, dass des Bussgeld für ein komplett fehlendes Kennzeichen nur 60Euro beträgt.
    Ach ja. Ich musste vor der Weiterfahrt beide Aufkleber entfernen, sonst hätte man mich nicht weiter fahren lassen.

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  15. Thomas

    OLG München: Weder Urkundenfälschung noch Kennzeichenmissbrauch
    Das OLG München hat die Revision des Angeklagten wegen Verspätung und wegen des Rechtsmittelverzichts als unzulässig verworfen. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führte zur Aufhebung des angegriffenen LG-Urteils und zur Zurückverweisung an das LG München I. Die wesentlichen Erwägungen des OLG:

    Keine Urkundenfälschung

    Das OLG sah in dem Verhalten des Angeklagten keine Urkundenfälschung. Hier die Hauptargumente des OLG:

    Kfz-Kennzeichen ist zusammengesetzte Urkunde: In den Kennzeichen sah das OLG zusammengesetzte Urkunden im Sinne von § 267 Absatz 1 StGB.
    Blaues Euro-Feld als Gestaltungselement: Zu diesem gehört auch das blaue Euro-Feld mit Sternenkranz und dem Erkennungsbuchstaben „D“ als Gestaltungselement im Sinne von Abschnitt 1 Nr. 3 der Anlage 4 zu § 10 Absatz 2 FZV.
    Überkleben ist zwar Verfälschung: Durch das Überkleben entsprachen die Auto-Schilder auch nicht mehr den Vorgaben der benannten Anlage. Somit wurden die Schilder verfälscht und entsprachen nicht mehr § 10 FZV. Damit durfte das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen betrieben werden.
    Aber – keine Täuschung im Rechtsverkehr: Allerdings erfordert § 267 StGB, dass der Täter das verfälschte Dokument zur Täuschung im Rechtsverkehr einsetzt. Das heißt, eine andere Person muss aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlasst werden.
    Täuschung der Behörden fernliegend: Eine rechtserhebliche Täuschung darüber, dass die Zulassungsbehörde der Landeshauptstadt München Teil des Staates Preußen sei, hielt das OLG jedoch für fernliegend. Vielmehr habe der Angeklagte mit dem Anbringen des Symbols seine Missbilligung über die Europäische Union kundtun wollen, so das OLG weiter.

    Auch kein Kennzeichenmissbrauch

    Das OLG nahm aber auch keinen Kennzeichenmissbrauch an, obwohl es den objektiven Tatbestand der betreffenden Normen als erfüllt ansieht. Die weitere Begründung der Münchner Richter:

    Kein falscher Beweis beabsichtigt: Es fehlte auch hier die Ansicht des Angeklagten, den Rechtsverkehr zu täuschen. Zwar lasse sich diese besondere Täuschungsabsicht nicht aus dem Gesetzeswortlaut entnehmen, so das OLG. Dennoch müsse der Täter in der rechtswidrigen Absicht handeln, über die verbotene Kennzeichnung einen falschen Beweis zu erbringen. Anderenfalls wäre jede Veränderung eines Kennzeichens strafbar – und zwar auch dann, wenn die Veränderung keine Auswirkungen auf den Rechtsverkehr hat. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass das Strafrecht nur die Ultima Ratio sein könne. Das Gericht spricht insoweit von einer sogenannten „überschießenden Innentendenz“.
    Rechtswidrige Absicht nicht erkennbar: Das Führen des Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr in dem bloßen Bewusstsein, dass die Kennzeichen durch das Aufbringen der Aufkleber verändert wurden, reichte dem OLG aber für die Annahme der besonderen Täuschungsabsicht nicht aus.

    Ordnungswidrigkeit jedoch möglich

    Weil ein Teil der Schilder verdeckt war, kommt dem OLG zufolge aber eine Ordnungswidrigkeit (OWiG) nach den §§ 48 Nr. 1b, 10 Absatz 12 Satz 1 FZV in Verbindung mit Nr. 3 der Anlage 4 FZV in Betracht.

    Insoweit ist nach Auffassung des Münchner Richterspruchs aber offen, ob die OWiG vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, oder ob gar ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorliegt. Dies muss nun eine andere Kammer des LG München I ermitteln.

    Quelle: Urteil des OLG München vom 22.3.2019 – 4 OLG 14 Ss 322/18
    *********************************************************************

    Und das ist nur eines von vielen Urteilen. Wird aber, nach internen Informationen, daran gearbeitet, das es in Zukunft als OWI geahndet wird.

    gleichfalls: AG Altenburg vom 21.04.2017 …..620 Js 40861/16 2 Cr…….

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  16. Andreas

    Ich kann euch allen nur einen guten Rat geben, wenn ihr irgendetwas über den blauen EU Teil geklebt habt dann macht einen großen Bogen um Perleberg in Brandenburg! Dort gibt es nämlich so eifrige Polizeibeamte die da überhaupt kein Verständnis für haben!!!
    Vorn hatte ich schwarz mit weißem D und kleiner Preußenfahne und hinten nur schwarz mit weißem D. Da ich mich weigerte dies zu entfernen wurden die Kennzeichen am 3.Oktober 2019 eingezogen und ich habe sie bis heute dem 29.November 2019 trotz Beistand eines Anwalts nicht zurück!!!
    Kosten bis jetzt etwa 2000,00 Euro! ( Hotel, Abschleppdienst, Mietwagen, Anwalt ) und zwei Monate kein benutzbares Auto! Hätte ich keinen Firmenwagen dann hätte ich die Arschkarte hoch 10!
    Also überlegt genau was ihr macht in unserem schönen Land!

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  17. Tobias Claren

    Den Sternenkranz kleben/klebten wohl EU-Gegner gerne ab.
    Mein Vorschlag an diese Menschen ist es direkt daneben etwas ergänzendes anzubringen dass ihre Verachtung ausdrückt.
    Z.B. könnten sie eine Halterung mit sehr breitem Rand herstellen, in die das Kennzeichen optisch möglichst nahtlos integriert wird, und das blaue Feld z.B. nach links vergrößert.
    Dann könnte da z.B. „Fuck“ (wie von der Nuland) stehen.

    Was die auch versuchen könnten, ist es einen kleinen Projektor, evtl. Laserprojektor zu nutzen der etwas auf diesen Bereich projiziert. Das ist kein e Änderung, Überkleben etc..

    Was die Landkreise angeht, die bestimmte Kennzeichen verbie, Ich glaube die haben nicht bedacht dass das dann dazu verleitet einen extra Aufkleber hinten anzubringen.
    Aachen hat „AC-AB“ verboten. Also klebt man sich „ACAB“ als legalen aufkleber extra. Viel auffälliger und nicht zu bestrafen.
    Aber auch das Zitat von Dr. Brosa „Die Polizei ist ein Sammelbecken für Asziale und Kriminelle“ ist legal.
    Auch zusammen mit „AMNESTY-POLIZEI.de“ zu googlen (Bildersuche).

    Tobias Claren,
    Kein EU-Gegner…

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  18. Ronja Oden

    Ich verstehe ehrlich gesagt gar nicht, was jemand davon hat sein Nummernschild zu bekleben, immerhin hat so ein Auto doch genügend Fläche für diverse Autobeschriftlung, Folie und Sticker. Aber auf jeden Fall gut zu wissen, dass es bei kleinen Stickern, die die Zahlen und Buchstaben nicht verdecken selten zu einer Verurteilung kommt. Heftig, dass man durch so einen Sticker eine Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr bekommen kann.

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  19. Michael

    Mein freundlicher TÜV Prüfer hat mich heute zur Seite genommen und gesagt, dass die schwarze Folie auf dem Blauen EU Gedöns zu Ärger führen kann, sieht aber bedeutend besser aus an einem schwarzen Moped…, Er schreibt mir das jetzt nicht auf, rät mir aber dringend, die Folie zu entfernen. Den Ärger und die Kosten die ein übereifriger Ordnungshüter damit erzeugen kann, sei die Sache nicht wert…
    Da hat er wohl Recht…

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  20. Rob

    Werbefläche? So einen Quatsch hab ich noch nie gehört. Und es geht nicht um Abs.4 sondern Anlage 4 zur kennzeichengestaltung. Hier gehört auch das blaue Euro Feld samt Sternen etc. dazu.
    Zudem ist nicht alles was eine Straftat darstellt auch eine Ordnungswidrigkeit und umgekehrt.
    Bei all den Diskussionen hier bleibt dennoch fraglich, wieso, weshalb, warum ich das Kennzeichen bekleben muss. Sinnigkeit? Auto ist doch groß genug, klebt es auf den Kofferraumdeckel oder sonst wo hin.
    Wer das Kennzeichen beklebt muss damit rechnen eine OWi zu bekommen… aber es ist ja dann besser hunderte Euro einem Anwalt zu geben, der einen dann wegen einer geringfügigen OWi rausboxt….

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  21. KFZ Kennzeichen

    Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr*) (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)
    § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

    (10) Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.

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  22. Thomasch

    Eine heutige Information aus meinem Straßenverkehrsamt:

    „zur Veränderung des Eurofeldes gibt es durchaus andere und auch neuere Urteile, z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.2022, Az. 6 L 1698/22.

    Hierbei ging es um die zeitweise sehr gern genommene Mode, das blaue Eurofeld schwarz zu überkleben bzw. es zwar inhaltlich so zu belassen, aber in Schwarz auszuführen.

    Hier gehen die Urteile in die Richtung, dass das Eurofeld Bestandteil des Kennzeichens ist uns auch nicht verändert werden darf.“

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