Nummernschilder dürfen nicht verfremdet werden

Autokennzeichen tragen oft Hinweise auf die Herkunft des Fahrzeugs an ihrer Halterung, und das wird wohl auch weiterhin so sein. Es wird geduldet, niemand nimmt Anstoß daran oder sieht darin eine Beeinträchtigung ihrer Aussagekraft. Verboten aber ist es, Nummernschilder zu verfälschen, etwa dadurch, dass man Teile davon überdeckt. In einem Fall, der letztens vor dem Verwaltungsgericht in Stuttgart gelandet ist, hatte eine Autofahrerin die blaue Europaflagge mit ihren gelben Sternchen durch ein Symbol des Deutschen Reichs ersetzen wollen.

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Wenn man Aufkleber auf die Kennzeichen aufbringt, kommt dies einem Kennzeichenmissbrauch gleich

Das weckte die Aufmerksamkeit der Zulassungsbehörde. Die Halterin argumentierte, dass Kfz-Kennzeichen und Markierung des Kontinents der Zugehörigkeit nicht notwendigerweise in Zusammenhang stehen müssten, doch mit dieser Ansicht konnte sie vor Gericht nicht obsiegen. Selbst das D-Zeichen war frei geblieben, und dennoch wurde diese Art des Missbrauchs zweifelsfrei untersagt.

Dass Folien und Glas verfälschend wirken können, war unbestritten, es ging um nichts anderes als die Überdeckung der Sterne.

Solcher Art Protest gegen die Politik der Europäischen Union aber kann nicht geduldet werden, befanden die Richter, wenn der Vorgang denn so zu deuten ist. Wenn auch mit dem individuellen Vorgehen einer streitbaren Autofahrerin ein Zeichen für den Ruhm vergangener Zeiten gesetzt worden sein könnte, oder sich diese Absicht zumindest unterstellen lässt, war dies nicht Gegenstand der Verhandlung. Zur Meinungsäußerung bietet die Außenfläche des Kfz an vielen Stellen Platz, dass die Kennzeichen selbst davon unberührt bleiben müssen, wurde durch das Verfahren quasi in einem Aufwasch mitentschieden. Das Fahrzeug dürfe nicht länger am Straßenverkehr teilnehmen, weil seine Kennzeichen in der beschriebenen Weise verändert worden waren.

Siehe auch  Kennzeichen gestohlen – was tun?

Damit ist nicht nur weiterhin amtlich, sondern auf richterlicher Ebene bekräftigt, dass die Euro-Sterne Bestandteil des Kennzeichens für die offizielle Zulassung sind. Wie es mit anderen Ländern als Kenntlichmachung der Abstammung aussieht, hat die Entscheidung nicht tangiert. Euro-Sterne sind als höchst offiziell verordnet zu betrachtet, auch der Farbton im Hintergrund, auf dem sie prangen, ist immer identisch mit dem anderen Kennzeichen, die ihre Besitzer als Bürger der Europäischen Union ausweisen. Ob das zur Identifizierung beitragen soll oder gar den Integrationsgedanken fördert, kann bislang nicht als überliefert gelten, schließlich können viele sich auch im Ausland in den vorübergehenden Besitz eines dort zugelassenen Mietwagens bringen, ohne ihre Identität deswegen aufgeben zu müssen. In Deutschland gilt, dass hier zugelassene Fahrzeuge nicht ohne Euro-Kennzeichen auf den Nummernschildern unterwegs sein dürfen.

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Das Bekleben des Kennzeichens verboten und gilt als Straftat

Das Europa-Zeichen als Symbol ist ein vorgeschriebener und davon nicht abtrennbarer Teil der Autokennzeichen; wenn es nicht sichtbar bleibt, wird der Absicht des Gesetzgebers nicht hinreichend Genüge getan. Darauf kann sich nun jeder Ordnungshüter unter Hinweis auf das Aktenzeichen 8 K 4792/14 berufen. Damit, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt wird, ist in Anbetracht der seitdem verstrichenen Zeit nicht zu rechnen, doch auszuschließen ist es auch nicht. Womöglich steht die Frage demnächst erneut vor dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung an und in absehbarer Zeit vor einer noch höheren Instanz. Schließlich kommt ihr europaweite Bedeutung zu. Die Eitelkeit der Autofahrer und ihr Wille zur Demonstration der Unabhängigkeit kennt auch in anderen Ländern keine Grenzen, kurze politische Statements am Heck erfreuen sich seit jeher wachsender Beliebtheit.

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