BGH: Dashcam Videos als Beweismittel zugelassen!

Es gibt Regentage, die versüßen wir uns mit Dashcam-Videos aus Russland. Dort ist es scheinbar ein Volkssport Unfälle zu filmen. Hier in Deutschland war die Rechtslage stets ungewiss, manche Gerichte haben Dashcam-Videos zugelassen, manche als Beweismittel abgelehnt. Gibt es nun Klarheit?

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (VI ZR 233/17) hat nun bestätigt, dass die Aufnahmen von den Dashcams bei Unfall-Prozessen als Beweismittel genutzt werden können. Es gibt aber ein großes aber. Die Richter verwiesen nämlich auf das Datenschutzgesetz und das könnte ein anderes Problem werden.

Dashcam Videos als Beweismittel

Aber: Auch wenn die Aufnahmen gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößen, sie dürfen als Beweismittel eingesetzt werden um z.B. die Unschuld des Fahrers zu beweisen. Damit hatte die Revision von einem Autofahrer aus Sachsen-Anhalt Erfolg. Dieser wollte im Jahr 2016 seine Unschuld mit den Videoaufzeichnungen der Dashcam beweisen doch das Amtsgericht, aber auch das Landgericht, wollten diese Videoaufzeichnungen berücksichtigen. Die Begründung: „Die Aufzeichnung verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot.“ – Das Blatt hat sich nun gewendet, denn es kann nun zugelassen werden – aber es gibt auch weiterhin eine Kehrseite.

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Während die „anlassbezogenen“ Aufnahmen als Beweismittel zugelassen werden, sollte man im Hinblick auf das Datenschutzgesetz es unterlassen nun Video-Hilfsheriff zu spielen und andere Verkehrsteilnehmer zu filmen um ggf. die Verstöße dieser dann im Netz zu zeigen. Das klingt nun nach Spiel- bzw. Spaßverderber, vor allem wo wir doch gerade selbst noch erwähnt hatte, dass dieser Vorgang in Russland bereits zum Volkssport verkommen ist, aber rechtlich betrachtet bewegt man sich damit in keiner Grauzone mehr sondern macht sich dann ebenfalls strafbar.

Lange Rede, kurzer Sinn: Dashcams sind erlaubt, die Benutzung selbst ist nicht strafbar wenn man die Kamera nicht während der Fahrt bedient, Sequenzen aus dem Videomaterial können als Beweismittel zugelassen werden auch wenn diese einen Datenschutzverstoß darstellen, andere Verkehrsteilnehmer online zu stellen oder Verstöße zu zeigen ist auch weiterhin nicht erlaubt und man sollte sich in dem Fall auch nicht hinter der Anonymität des Internets verstecken.

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