Mit selbstgemalter Zulassungsplakette erwischt – der Künstler bekommt kein Applaus!

Zugegeben, in der Kennzeichen-Branche haben wir schon vieles gesehen, doch heute mussten wir in der Tat staunen. Wir berichten über einen dreisten Fall der Urkundenfälschung: Ein nicht mehr ganz so junger Mann hätte im Schulfach Kunst sicherlich eine gute Note bekommen, von der Polizei bekommt er für die selbstgemalte Zulassungsplakette auf dem Kennzeichen allerdings keinen Applaus.

Die Kollegen der Thüringer Autobahnpolizei kontrollierten auf der A71 in Höhe Suhl einen 48-jährigen Autofahrer. Soweit nichts Ungewöhnliches, wenn das Kennzeichen auf den ersten und zweiten Blick nicht ganz „original“ ausgesehen hätte.

Selbstgezeichnete Zulassungsplakette

Selbstgezeichnete Zulassungsplakette

Bei der amtlichen Kontrolle stellte sich nämlich heraus, dass der 48-jährige Autofahrer keine gültige Fahrerlaubnis hatte. Wenn das nicht schon schlimm genug wäre, fuhr der Fahrer ein Fahrzeug welches nicht angemeldet und somit auch nicht versichert war.

Neben der Fahrt ohne Führerschein und mit einem abgemeldeten Fahrzeug gesellt sich noch ein weiterer Strafttatbestand dazu, denn der 48-jährige Künstler hat sich eine Zulassungsplakette ganz einfach selbst gemalt. Während die Digitalisierung fortschreitet griff er nicht zu Computer und Bildbearbeitungssystem sondern zu bunten Finelinern und zeichnete eine – von weiten – täuschend echte Zulassungsplakette der Stadt Fürth – in Bayern.

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Die Kunstwerke, sprich die Kennzeichen wurden sichergestellt, die Fahrt wurde von den Kollegen der Thüringer Autobahnpolizei selbstverständlich umgehend beendet und entsprechende Anzeigen wurden gestellt.

Gefälschte Zulassungsplakette – welche Strafen drohen?

Das Fälschen der Zulassungsplakette kann den Fahrer nun teuer zu stehen kommen. In der Vergangenheit gibt es einige ähnliche Fälle, die Angeklagten wurden in dem Fall die Urkundenfälschung vorgeworfen. Neben der Herstellung einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1, 1. Alt. StGB) kommt es auch in diesem Fall auch noch zum Tatbestand des Gebrauchmachens von einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB), da das Fahrzeug ja auch genutzt wurde. Bei der Handlungseinheit (Fälschung und Gebrauch) kommt es darüber hinaus auch noch zur Täuschung, denn bei polizeilichen Kontrollen oder Kontrollen des ruhenden Verkehrs durch das Ordnungsamt sollte ja der Versicherungsschutz und die rechtmäßige amtliche Zulassung vorgetäuscht werden.

Neben der Urkundenfälschung und der Fahrt ohne Führerschein hat der 48-jährige Autofahrer aber ein ganz anderes Problem: Er fuhr – wie seine Kunstaktion vermutlich belegen dürfte vorsätzlich – ohne Versicherungsschutz.

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Fährt man ohne Versicherungsschutz, dann ist laut dem Pflichtversicherungsgesetz im § 6 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe, die sich vor Gericht auf bis zu 180 Tagessätzen belaufen kann, vorgesehen. Handelt man vorsätzlich, dann kann die Strafe höher ausfallen, das gilt auch im Falle von einem Sach- oder Personenschaden bzw. im Falle einer starken Gefährdung. Neben der Strafe gesellen sich noch Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot, diese Nebenstrafen dürften den 48-jährigen weniger interessieren, er hatte ja sowieso keinen Führerschein.

Ups, das ist nun aber eher schlecht für ihn, denn auch für das Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen empfindliche Geldstrafen bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr auf dem Spiel, eventuell kann er ja gut verhandeln vor Gericht und dem Richter / der Richterin ein Bild zeichnen.

Quelle: Thüringer Polizei | Foto: © Thüringer Polizei

1 thoughts on “Mit selbstgemalter Zulassungsplakette erwischt – der Künstler bekommt kein Applaus!

  1. Kurt

    Welche Strafe droht bei gefälschten tüv Plakaten kann Führerschein entzogen werden strafrechtlich war ich nicht in Erscheinung bis jetzt bin ersttäter habe 0 punkte Flensburg wass kann aller schlimmste Fall für Strafe kommen

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