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Kurzzeitkennzeichen – 5 Tages Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen >> Gelbe Nummernschilder >> Für welche Fahrzeuge gelten diese Kennzeichen?

  • Sie gelten für alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge wie Pkw, Lkw und Motorräder.

Wer stellt sie aus und welche Unterlagen werden dazu benötigt?

  • Um ein entsprechendes Kurzzeitkennzeichen anzumelden, muss man mit den relevanten Unterlagen zur örtlichen Zulassungsstelle (der am eigenen Wohnsitz) gehen und einen Antrag stellen. Dieser wird in der Regel sofort bearbeitet.
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In dem gelben Feld ist das Ablaufdatum des Kurzzeitkennzeichens von oben nach unten vermerkt. Hier ist es 7 September 2013

Zur Ausstellung der Kennzeichen benötigt man:

  1. Einen gültigen Personalausweis oder einen ebensolchen Reisepass mit Meldebescheinigung
  2. die eVB-Nummer (Kurzzeitversicherung 5 Tage) der Versicherung
  3. Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug, wenn man die Kennzeichen als Firma beantragt.
  4. Sollte man jemanden vertreten, gehört noch eine entsprechende Vollmacht des Auftraggebers dazu.

Nachdem man die Papiere bei der Zulassungsstelle vorgelegt hat, erhält man von dieser eine Kennzeichen-Nummer. Anschließend kann man sich man sich bei einer Kfz-Kennzeichen-Prägestelle zwei Kurzzeitkennzeichen herstellen lassen. Anschließend werden diese bei der Zulassungsstelle durch das Aufbringen eines Stempels offiziell beglaubigt. Erst dann sind sie gültig und können ab dem Ausstelldatum verwendet werden.

Welche Gebühren fallen bei der Anmeldung an?

Wer 5 Tage Kennzeichen benötigt, sollte mit einigen Kosten rechnen.

Hierzu zählen:
– Eine Verwaltungsgebühr seitens der Zulassungsstelle (13,10€)
– der Preis für den Nummernschilddruck
– und die Gebühr bezüglich der eVB-Nummer. Wie hoch sie ausfällt, liegt im Ermessen des
Versicherers und im Versicherungsumfang (Haftpflicht, ggf. auch Kasko-Schutz).

Welche Regelungen gelten für Gelbe Kennzeichen?

Prinzipiell dürfen sie sowohl für gewerbliche als auch private Zwecke angemeldet werden.

Eine Ausstellung erfolgt lediglich für das Fahrzeug, für das die Kennzeichen bei der Zulassungsstelle beantragt werden. Je PKW wird also ein Zweier-Set Kennzeichen ausgegeben.

Kurzzeitkennzeichen sind, wie der Name vermuten lässt, auf maximal fünf Tage beschränkt und danach wertlos. Sie können nicht verlängert, sondern nur erneut beantragt werden. Hierbei wird der gesamte Verwaltungsaufwand wiederholt, zudem müssen neue Kennzeichen geprägt werden.

Im Gegensatz zu anderen Kennzeichen ermöglichen 5 Tage Kennzeichen auch eine Fahrt mit einem Fahrzeug, das weder über eine gültige HU, AU noch / oder Abgasplakette verfügt. Wichtig ist dabei, dass der Fahrtzweck im offiziell genehmigten Bereich liegt.

Welche Fahrten darf man mit Kurzzeitkennzeichen unternehmen?

Gelbe Kennzeichen sind nicht auf den Ausstellungsbezirk beschränkt und dürfen daher an jeden beliebigen Ort im Inland mitgenommen und dort am Fahrzeug montiert werden.
Vor Fahrtantritt ist der zugehörige Fahrzeugschein auszufüllen und zu unterschreiben.

Nun dürfen folgende Fahrten stattfinden:
– Probefahrten
– die Überführung eines Fahrzeugs vom Kauf- zum Wohnort des Neuen Besitzers
– die Fahrt zu einem TÜV- oder Dekra-Termin
– die Fahrt zur Zulassungsstelle am Heimatort

Für Fahrten ins europäische Ausland gilt mit Ausnahme von Schweden seit 2007 eine Anerkennungspflicht für deutsche 5 Tage Kennzeichen.
Sogar außerhalb der Europäischen Union tolerieren einige Staaten Fahrzeuge, die mit solchen Kennzeichen bestückt sind. Dazu zählen die Schweiz, Weißrussland, Bosnien, Mazedonien und der Iran. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht, entsprechend wichtig ist es, sich rechtzeitig zu informieren.

Was passiert bei Fahrten mit abgelaufenen Kennzeichen?

Wer mit abgelaufenen, also ungültigen Gelben Kennzeichen angehalten wird, muss entweder mit 50€ oder mit 70€ plus einem Punkt rechnen. Ob das Fahren mit abgelaufenen Kennzeichen als Überschreitung des erlaubten Zeitraums (50€) oder als Fahren ohne Zulassung (70€ plus Punkt) eingestuft wird, liegt im Ermessen der Bußgeldbehörde.

Verursacht ein Fahrer mit diesem Kennzeichen einen Unfall, ist sein Versicherungsschutz erloschen. Das Fahren ohne Versicherungsschutz kann – wenn gleichzeitig ein Fahrverbot ausgesprochen wird – zusätzlich als Straftat verfolgt werden (Geld- und / oder Haftstrafe plus 6 Punkte).