Umweltzone Ruhrgebiet

UmweltzoneUmweltzonen sind räumlich abgegrenzte Bereiche insbesondere in Ballungszentren, in denen Kraftfahrzeuge nur bei Einhaltung bestimmter Abgasnormen fahren dürfen. Die „Umweltplakette“ („Feinstaubplakette“) bezieht sich auf Belastungen durch Feinstaub, nicht aber auf andere Umweltbelastungen wie z. B. Kohlendioxid.

Grüne Plakettenpflicht ab Juli 2014 im Ruhrgebiet

Die Umweltzone Ruhrgebiet ist mit 13 zugehörigen Städten die bundesweit größte zusammenhängende Zone, zu der die Städte Duisburg, Oberhausen, Mülheim, Essen, Gladbeck, Bottrop, Bochum, Herne, Gelsenkirchen, Herten, Recklinghausen, Castrop-Rauxel und Dortmund gehören.
Ab 01.07.2014 dürfen Fahrzeuge, die über keine oder nur über eine rote oder gelbe Umweltplakette verfügen, nicht mehr die Umweltzone Ruhrgebiet befahren. Betroffen sind insbesondere ältere Dieselfahrzeuge, die noch nicht mit einem Partikelfilter für Feinstaub ausgerüstet wurden. Grüne Umweltplaketten erhalten Diesel-Pkw nach den Abgasnormen Euro4 oder Euro3 mit Partikelfilter, Pkw mit Ottomotoren nach den Normen Euro1 bis Euro4 und Kraftfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor. Eine Nachrüstung ist laut ADAC bei Fahrzeugen ab Baujahr 2004 meist möglich. Die Kosten für den Einbau eines Partikelfilters liegen bei etwa 750 bis 2.000 Euro. Die grüne Feinstaubplakette selbst kostet zwischen 5 und 20 Euro.

Bußgeld bei Verstößen

Die geschützten Bereiche sind mit einem besonderen Verkehrszeichen und einem Zusatzkennzeichen gekennzeichnet, das die Plaketten aufführt, mit denen eine Einfahrt zulässig ist. Wer ab Juli 2014 ohne grüne Feinstaubplakette und ohne Ausnahmegenehmigung in die Ruhrgebietszone einfährt, der muss mit einem Bußgeld von 40 Euro zuzüglich von Verwaltungsgebühren und mit der Eintragung eines Punktes im Flensburger Verkehrszentralregister rechnen. Mit der Neuregelung des Punktesystems entfällt allerdings ab dem 1. Mai 2014 die Eintragung eines Punktes.

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Bundesweit geltende Ausnahmetatbestände

Von der Pflicht zur Anbringung einer Feinstaubplakette sind u.a. Arbeitsmaschinen, mobile Geräte und Maschinen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Kranken- und Arztwagen, Kraftfahrzeuge, die Behindertentransporte durchführen und Oldtimer ausgenommen.
Eine grüne Umweltplakette ist nicht erforderlich für Privat- und Nutzfahrzeuge, bei denen eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist, soweit die Zulassung auf den Fahrzeughalter vor dem 01. Januar 2008 erfolgte.

Ausnahmegenehmigungen des Landes Nordrhein-Westfalen

Für das Ruhrgebiet hat das Land Nordrhein-Westfalen weitere Fahrzeuggruppen von der Plakettenpflicht ausgenommen. Dazu gehören

  • Fahrzeuge von Menschen mit bestimmten Behinderungen
  • Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten
  • Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes sowie
  • Fahrzeuge diplomatischer und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen.

Eine nur bis Ende 2014 gültige, ausnahmsweise bis Mitte 2015 verlängerbare Verkehrsverbotsbefreiung kann auf Antrag gewährt werden u. a.

  • zur Versorgung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen und Gütern,
  • zur Wartung und Reparatur technischer Anlagen,
  •  zur Behebung von Gebäudeschäden,
  • für Schichtdienstleistende, die nicht auf andere Verkehrsmittel ausweichen können sowie
  • aus anderen öffentlichen Gründen, z. B.Schwertransporte oder An- und Abfahrt zu Veranstaltungen.
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Wenn die Umrüstung von Fahrzeugen technisch nicht möglich und die Anschaffung eines schadstoffarmen Ersatzfahrzeugs wirtschaftlich nicht vertretbar ist, werden Sondergenehmigungen erteilt für

  • Sonderfahrzeuge (u. a. Medienfahrzeuge, Messwagen: verlängerbare 5-jährige Sondergenehmigung) und
  • landwirtschaftliche Transportfahrzeuge im Rahmen der Direktvermarktung von Frischwaren auf Märkten (unbefristete Sondergenehmigungen).
Ausnahmegenehmigung der Kommunen

Außerdem kann jede Kommune weitere Ausnahmegenehmigungen vorsehen. Eine Befreiung von der Plakettenpflicht wird gewährt

  • Wohnmobilbesitzern für Fahrten zwischen Wohnort und Autobahn, falls eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist oder die Nachrüstkosten 4.500 Euro übersteigen würden,
  • Privatpersonen und Gewerbetreibenden bei Nachweis einer sozialen oder wirtschaftlichen Härte und
  • Unternehmen mit einem Fuhrpark, sofern eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen die Bedingungen der grünen Plakette erfüllen („Ausgleichsfahrzeuge“).

Die Gebühren für eine Ausnahmegenehmigung liegen zwischen 10 und 100 Euro.

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