Die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV), die die Zulassung von Personen und Fahrzeugen im Bereich des Öffentlichen Straßenverkehrs gesetzlich normiert, trat am 1. März 2007 in Kraft. Damit hat sie die zum 1. März 2007 aufgehobenen Bestimmungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ersetzt. Inhaltlich handelt es sich um alle zulassungstechnischen Paragrafen und Anlagen, die in die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung übertragen wurden. Diese Maßnahme ist die zweite in Richtung der schrittweisen Auflösung der StVZO. Der erste Schritt auf diesem Weg war die Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die am 18. August 1998 in Kraft trat.
Außerdem gibt es seit dem 29. April 2009 die EG-FGV, die Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung für Fahrzeuge, die erstmals in Verkehr kommen. Als weitere und letzte Maßnahme innerhalb der neuen Verordnungen ist eine Fahrzeug-Betriebsverordnung (FBV) in Planung. Sobald sie in Kraft tritt, wird die StVZO nur noch für Altfahrzeuge Gültigkeit haben. Mit der Einführung der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung wurde auch der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten geändert, der bundesweit gültig ist und die Strafen für Verkehrsordnungswidrigkeiten vereinheitlicht.
Die wichtigsten Regelungsinhalte der FZV
Außerdem enthält die Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung in Anlage 1 zwei Listen. Die eine beinhaltet die derzeit in Deutschland gültigen und die andere die auslaufenden Unterscheidungszeichen.
Am 21. September 2012 hat der Bundesrat den Änderungen der FZV zugestimmt. Anders als bisher werden Kurzzeitkennzeichen nur noch durch die Zulassungsstelle ausgegeben, die örtlich zuständig ist. Das ist regelmäßig die Zulassungsstelle am Wohnort des Antragstellers oder am Firmensitz. Der Bundesrat hat außerdem entschieden, dass die Bundesländer die Möglichkeit erhalten die Wiederausgabe von alten Autokennzeichen beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) zu beantragen. Das betrifft alle in der Vergangenheit ausgegebenen Buchstabenkombinationen sowie die derzeit geltenden Unterscheidungszeichen für Verwaltungsbezirke. Macht ein Bundesland von diesem Angebot keinen Gebrauch bleibt es bei der bisherigen Regelung.
Antragsberechtigt sind nur die Länder selbst und nicht die örtlichen Zulassungsbehörden. Das BMVBS erteilt die Genehmigung, sofern die gewünschte Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens nicht vergeben ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt. Anschließend ist eine Veröffentlichung der Unterscheidungszeichen im Bundesanzeiger vorgesehen. Noch in diesem Jahr soll die Neuregelung durch Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
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