Die Versicherung für Kurzzeit- als auch Ausfuhrkennzeichen unterliegt der Versicherungssteuer (gem. § 1 Abs. 1 VersStG). Die Bemessungsgrundlage für die Versicherungssteuer ist die dem VN gegenüber auf dem Versicherungsdokument als Entgelt ausgewiesene Prämie für die jeweilige Versicherungskarte (Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen).
In der auf den Versicherungskarten aufgedrückten Bruttoprämie ist die Versicherungssteuer bereits enthalten (derzeit 19%). Eine Weitergabe der Versicherungskarten (
Deckungskarten) gegen ein Entgelt, das zu einer höheren als von der gutschild.de bereits eingebehaltener und abgeführter Versicherungssteuer führt, ist nicht zulässig