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Die Versicherung für Kurzzeit- als auch Ausfuhrkennzeichen unterliegt der Versicherungssteuer (gem. § 1 Abs. 1 VersStG). Die Bemessungsgrundlage für die Versicherungssteuer ist die dem VN gegenüber auf dem Versicherungsdokument als Entgelt ausgewiesene Prämie für die jeweilige Versicherungskarte (Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen).

In der auf den Versicherungskarten aufgedrückten Bruttoprämie ist die Versicherungssteuer bereits enthalten (derzeit 19%). Eine Weitergabe der Versicherungskarten (Deckungskarten) gegen ein Entgelt, das zu einer höheren als von der gutschild.de bereits eingebehaltener und abgeführter Versicherungssteuer führt, ist nicht zulässig