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Das Wörterbuch der Autoversicherung

Ablehnungsfrist

Kraftfahrzeug-Versicherungsunternehmen haben laut Gesetzgeber 14 Tage Zeit, um über die Annahme oder Ablehnung eines eingereichten Versicherungsantrages zu entscheiden. Da für jedes Kraftfahrzeug bei der Zulassung mindestens eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, ist die Ablehnung eines solchen Antrages von der Versicherung gut zu begründen. Diese Frist verlängert sich von 14 Tage auf vier Wochen, wenn das Fahrzeug mit einer höheren als der gesetzlich geforderten Mindestdeckungssumme versichert werden soll. Auch bei zusätzlichem Abschluss einer Kaskoversicherung erhöht sich die Frist zur Annahme oder Ablehnung auf vier Wochen.

Abweichender Halter

Versicherungsnehmer und Halter können zwei verschiedene Personen sein. Der Fahrzeughalter wird mit Namen und Adresse im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein eingetragen. Diese Form der Fahrzeugzulassung wird gewählt, wenn der Partner oder die Eltern günstigere Versicherungskonditionen bekommen und Geld eingespart werden kann. Manche Versicherer verlangen hier einen Prämienzuschlag, weshalb sich ein Versicherungsvergleich lohnt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Kfz-Versicherung (AKB)

Die Rechte und Pflichten sowohl der Versicherung als auch des Versicherungsnehmers sind in den AKB geregelt. Erweitert werden die AKB durch ergänzende Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Versicherungsunternehmen.

Annahmezwang/Kontrahierungszwang

Laut Gesetzgeber muss jedes in Deutschland zugelassene Kraftfahrzeug mindestens haftpflichtversichert sein. Deshalb sind Versicherer dazu verpflichtet, eingereichte Versicherungsanträge anzunehmen und den Vertrag abzuschließen. Ein Versicherer kann einen Vertrag über die gesetzliche Mindestdeckungssumme in der Haftpflichtversicherung nur ablehnen, wenn vom Versicherungsnehmer nachweislich eine hohe Gefahr für das Versicherungsunternehmen ausgeht. Der Annahmezwang bezieht sich auf PKWs und Zweiräder mit einer Nutzlast von bis zu einer Tonne. Taxis und Mietwagen sind ausgeschlossen. Die Versicherung kann dem Haftpflichtversicherungsantrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen widersprechen.

Auskunftspflicht

Der Versicherungsnehmer ist dazu verpflichtet, im Schadensfall seiner Versicherung sämtliche Informationen zu übermitteln, die für die Abwicklung des Schadens erforderlich sind. Sollten sich nach der Abwicklung Veränderungen ergeben, muss der Versicherungsnehmer auch hierzu alle notwendigen Informationen an seine Versicherung weitergeben, wenn dies von der Versicherung gewünscht wird.

Auslandsschadenschutz/Auslandsschutzbrief

Für Fahrer, die öfter im Ausland unterwegs sind, lohnt sich ein Auslandsschutzbrief. Dieser ist – je nach Versicherungsunternehmen – schon im Versicherungsschutz inbegriffen oder kann hinzugefügt werden. Der Auslandsschadenschutz übernimmt bei einem Verkehrsunfall oder einer Panne im Ausland die notwendige Hilfe und die Werkstattkosten. Außerdem deckt er die Rückführungskosten nach Hause von Fahrer, Insassen und dem Fahrzeug ab.

Ausschluss

Entsteht ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln, ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit. Auch Beschädigungen, die bei diversen Fahrveranstaltungen oder durch Kernenergie verursacht wurden, sind nicht im Versicherungsschutz enthalten. Bei der Insassenunfallversicherung haftet die Versicherung nicht, wenn der Schaden durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Insassen verursacht wurde.

Bagatellschaden

Laut Urteil des Bundesgerichtshofes werden alle Sachschäden an einem Kraftfahrzeug, deren Reparaturkosten nicht mehr als 715 Euro betragen, als Bagatellschaden eingestuft. Es dürfen hierbei keine Personen verletzt worden sein. Beispiele für Bagatellschäden sind Kratzer oder Dellen am Fahrzeug, die beim Ein- oder Ausparken verursacht werden.

Begleitetes Fahren

Jugendliche haben seit dem Jahr 2011 die Möglichkeit, schon mit 17 Jahren ihren Führerschein zu erwerben. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen sie dann, unter Aufsicht volljähriger Begleitpersonen, ein Fahrzeug führen. Diese Begleitpersonen werden in einer Bescheinigung, die mitzuführen ist, namentlich festgelegt. Ziel des begleitenden Fahrens ist es, Fahrpraxis zu erwerben und das Unfallrisiko zu senken.

Billigungsklausel

Sollten sich die Versicherungsleistungen nach Abschluss der Versicherung ändern, tritt die Billigungsklausel in Kraft. Die Leistungen sind in der Versicherungspolice vermerkt. Wenn diese nicht mit dem ursprünglich eingereichten Versicherungsantrag übereinstimmen, hat der Versicherungsnehmer einen Monat Zeit, schriftlich zu widersprechen. Wird nicht widersprochen, stimmt der Versicherungsnehmer den geänderten Leistungen automatisch zu. Eine schriftliche Einverständniserklärung ist somit nicht notwendig.

Deckungssumme

Sowohl für die Haftpflichtversicherung als auch für die Teil- und Vollkaskoversicherung gibt es gesetzlich festgelegte Mindestdeckungssummen. Diese schützen den Versicherten vor großen finanziellen Einbußen. Besonders bei Personen- oder Sachschäden sind die geforderten Entschädigungsleistungen so hoch, dass sie vom Versicherten nicht mehr bezahlt werden können.

Direktregulierung

Die Direktregulierung ermöglicht eine zügige Schadensabwicklung durch die eigene Versicherung bei einem Schaden, der durch Dritte am eigenen Fahrzeug verursacht wurde. Der Versicherte muss somit nicht längere Zeit warten, bis ihm die Kosten von der gegnerischen Versicherung erstattet werden. Seine eigene Versicherung tritt in Vorleistung und fordert das Geld von der gegnerischen Versicherung wieder ein.

Direktversicherung

Direktversicherungen verzichten auf Versicherungsvertreter und haben auch keine örtlichen Büros, in denen sich der Kunde beraten lassen kann. Die Versicherung wird hier per Telefon, im Internet oder per E-Mail direkt vom Kunden mit der Versicherung abgeschlossen. Die dadurch eingesparten Kosten werden durch günstigere Tarife an den Kunden weitergegeben. Die Tarifoptionen dieser Versicherer lassen sich im Internet nachlesen. Der Leistungsumfang entspricht hier dem der traditionellen Versicherer, dem Kunden entstehen im Schadensfall keine Nachteile.

Einzelfahrerrabatt/Alleinfahrerrabatt

Wer sich für sein zugelassenes Fahrzeug als Alleinfahrer eintragen lässt, bekommt eine günstigere Versicherungsprämie. Die Versicherungen gehen bei einem einzelnen Fahrer von einem geringeren Schadensrisiko aus. In diesem Fall darf das Fahrzeug auch nicht in Ausnahmefällen von einer anderen Person gefahren werden, da sonst der Versicherungsschutz entfallen kann.

Erstbesitzerrabatt

Bei Erstzulassung eines Neuwagens wird der Erstbesitzerrabatt gewährt. Da es sich um einen Neuwagen handelt, wird dieser als technisch einwandfrei eingestuft. Zusätzlich gehen die Versicherer davon aus, dass der Versicherte mit dem neuen Fahrzeug sehr sorgfältig umgeht und sich so das Schadensrisiko minimiert.

Erstprämienverzug

Der erste fällige Beitrag an die Versicherungsgesellschaft muss umgehend nach Erhalt der Police bezahlt werden. Der Deckungsschutz der Police wird erst nach Eingang der Prämie wirksam. Um dem Fahrzeug bereits bei der Zulassung einen vorläufigen Versicherungsschutz zu gewährleisten, tritt die Versicherung hier in Vorleistung. Dieser Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn die erste fällige Prämie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist bezahlt wird.

Fahrerschutz

Die Fahrerschutzversicherung deckt die Haftpflichtschäden des Fahrers ab. Hat der Fahrzeugführer den Unfall selbst verschuldet oder ist der Unfallverursacher nicht zu ermitteln, trägt er alle Kosten allein, die ihm persönlich entstehen. Die normale Haftpflichtversicherung übernimmt nur Ansprüche von Dritten – Insassen oder Unfallgegner – gegen ihn. Deshalb lohnt sich der zusätzliche Abschluss einer Fahrerschutzversicherung.

Fahrzeugnutzer

Fahrzeugnutzer sind alle Personen, die mit Einwilligung des Fahrzeughalters das Kraftfahrzeug fahren dürfen. Bei Vertragsabschluss wird vermerkt, ob der Halter das Fahrzeug allein nutzt oder ob noch weitere Personen damit fahren. Bei Fahrern unter 23 Jahren wird oftmals eine höhere Versicherungsprämie berechnet.

Fahrzeugparkerweiterung

Ist bereits ein Fahrzeug auf den Versicherungsnehmer versichert, bekommt er bei Zulassung eines Zweitfahrzeugs die schadenfreien Jahre aus dem laufenden Erstvertrag auf das Zweitfahrzeug angerechnet.

Folgeprämienverzug

Gerät der Versicherungsnehmer in Zahlungsverzug mit einer Folgeprämie (alle Prämien nach der Erstzahlung an die Versicherung), kann er seinen Versicherungsschutz für den Zeitraum der nicht geleisteten Prämie verlieren. Die Versicherung kann hier eine Zahlungsfrist von 14 Tagen setzen und auf die ausstehende Prämie weitere Gebühren verlangen. Ist der Beitrag nach Ablauf dieser Frist nicht eingegangen, kann die Versicherung den Vertrag fristlos kündigen.

Garagenrabatt

Steht das Fahrzeug nachts in einer Tiefgarage, Einzel- oder Doppelgarage, wird dem Versicherungsnehmer ein Rabatt auf die Versicherungsprämie gewährleistet. Durch eine abgeschlossene Garage verringert sich das Schadensrisiko für die Versicherung. Dieser Rabatt wird im Rahmen der Kaskoversicherung an den Kunden weitergegeben. Offene Carports werden im Garagenrabatt nicht berücksichtigt.

Garantieversicherung

Die Garantieversicherung deckt unvorhergesehene Reparaturkosten ab, die nach dem Kauf eines Fahrzeugs entstehen können. Sie kann als zusätzlicher Baustein zur Kfz-Versicherung abgeschlossen werden und ist besonders bei Kauf von gebrauchten Fahrzeugen sinnvoll, da sich Mängel oft erst nach dem Erwerb zeigen. Bei Neuwagen bieten viele Hersteller bereits eine Garantie ab Werk an.

Gefährdungshaftung

Im Rahmen der Gefährdungshaftung wird der Fahrzeughalter für Personen- oder Sachschäden haftbar gemacht, die trotz umsichtiger Fahrweise – ohne sein Verschulden - entstehen. Da ein Fahrzeug aufgrund seiner Größe und seines Gewichts immer auch eine Gefahr für andere darstellt, ist die Gefährdungshaftung eine wichtige Voraussetzung, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sie ist in der Haftpflichtversicherung mit inbegriffen. Schmerzensgeldansprüche von Personen sind nicht durch die Gefährdungshaftung abgedeckt.

Gesetzliche Mindestdeckungssumme

Die gesetzliche Mindestdeckungssumme in der Kfz-Versicherung beträgt bei Personenschäden 7,5 Millionen Euro, bei Sachschäden 1,17 Millionen Euro und bei Vermögensschäden 50.000 Euro. Da diese Mindestdeckungssummen in der Praxis oftmals nicht ausreichen, haben die Versicherer höhere Deckungssummen zur Auswahl. Der Kunde kann bei Vertragsabschluss zwischen der gesetzlichen und einer umfangreicheren Deckungssumme wählen.

Glasschaden/Glasbruch

Schäden, die durch Bruch der Autoscheiben, Spiegel oder Scheinwerfer am Fahrzeug entstehen, sind durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Zu Glasbruch kann es durch Vandalismus, Einbruch, Hagel- und Steinschlag oder herabfallende Äste kommen.

Grüne Versicherungskarte

Die grüne Versicherungskarte bestätigt den Haftpflichtversicherungsschutz für das Fahrzeug. Sie muss bei Fahrten ins Ausland mitgenommen werden, da sie im Schadensfall als Versicherungsnachweis gilt, oder bereits bei Einreise an der Grenze vorgezeigt werden muss.

Haarwildschaden

Unfallschäden am Fahrzeug, die durch den Zusammenstoß mit Haarwild entstehen, sind durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt. Diese kann – mit oder ohne Selbstbeteiligung – ergänzend zur Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Zu Haarwild zählen Wildtiere wie Rehe, Füchse, Wildschweine, Hasen oder Marder. Haustiere (Katzen, Hunde usw.) und Nutztiere wie Pferde oder Rinder, sind nicht im Versicherungsschutz eingeschlossen. Für diese Tiere haftet der jeweilige Halter.

Haftpflichtversicherung

Für jedes Kraftfahrzeug muss bei Zulassung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Diese deckt im Schadensfall Personen-, Sach- und Vermögensschäden Dritter ab. Ein Kraftfahrzeug ohne Haftpflichtversicherungsschutz darf nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden.

Herstellerschlüsselnummer (HSN)

Die Herstellerschlüsselnummer eines Fahrzeugs ist im Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein eingetragen. Es handelt sich um eine vierstellige Nummer, die bei Abschluss einer Kfz-Versicherung angegeben und im Versicherungsvertrag eingetragen wird.

Insassenunfallversicherung/Kraftfahrtunfallversicherung

Übernimmt die Schadensersatzansprüche der Insassen, die sich bei einem Unfall im Fahrzeug befinden. Bei Abschluss dieser Versicherung kann zwischen dem Platzsystem und dem Pauschalsystem gewählt werden. Beim Platzsystem werden die einzelnen Plätze im Fahrzeug versichert (vorderer Beifahrersitz, hinterer linker Rückplatz usw.). Beim Pauschalsystem wird eine bei Vertragsabschluss festgelegte Versicherungssumme gleichmäßig auf die betroffenen Insassen verteilt.

Kaskoversicherung (Teilkasko/Vollkasko)

Eine Kaskoversicherung – entweder nur Teilkasko oder auch Vollkasko – kann zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Teilkaskoversicherung übernimmt u. a. Schäden am Fahrzeug durch Kabelbrand, Wildunfallschäden und höhere Gewalt (Hagelschaden, Sturmschaden). Die Vollkaskoversicherung ergänzt die Teilkasko u. a. durch die Übernahme der Folgekosten durch böswillige Beschädigungen am Fahrzeug durch Dritte.

Kündigung der Kfz-Versicherung

Der Kfz-Versicherungsvertrag kann durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet werden. Das Versicherungsjahr läuft meist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die ordentliche Kündigung muss spätestens ein Monat vor Beendigung des Versicherungsjahres, also zum 30.11., schriftlich bei der Versicherung eingehen. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr. Ein Recht auf außerordentliche Kündigung besteht, wenn sich durch Neuberechnung der Tarife, die Vertragsbedingungen für den Versicherten ändern. Zusätzlich kann nach Abschluss einer Schadensregulierung oder beim Verkauf des Fahrzeugs außerordentlich gekündigt werden.

Kurzzeitkennzeichen

Diese Kennzeichen haben eine Gültigkeit von insgesamt fünf Tagen. Sie werden ausgegeben für Überführungsfahrten innerhalb Europas, Probefahrten oder Vorführfahrten beim TÜV. Kurzzeitkennzeichen werden nur an Privatpersonen vergeben. Dies unterscheidet sie von sogenannten „roten Kennzeichen“, die nur an gewerbliche Händler ausgegeben werden.

Mallorca-Police

Hierbei handelt es sich um eine Haftpflichtversicherung, die für Mietfahrzeuge im Ausland abgeschlossen wird. Diese zusätzliche Haftpflichtversicherung erweitert die im Ausland oft zu niedrig angesetzten Versicherungssummen. „Mallorca“ bezieht sich hierbei umgangssprachlich auf die beliebte Ferieninsel in den Balearen. Die Police gilt aber nicht nur für Mallorca oder Spanien, sondern hat in ganz Europa Gültigkeit.

Neuwertentschädigung/Neupreisentschädigung

Die Neuwertentschädigung ist Teil der Kaskoversicherung. Bei Diebstahl oder Totalschaden erstattet die Versicherung den vollen Neupreis. Ohne eine vereinbarte Neuwertentschädigung wird nur der aktuelle Wert des Fahrzeugs erstattet. Zahlreiche Versicherer bieten die Neuwertentschädigung nur an, wenn der aktuelle Besitzer auch der Erstbesitzer des Fahrzeugs ist. Bei Erwerb eines Gebrauchtwagens ist es somit nicht möglich, den Neupreis erstattet zu bekommen.

Nutzungsausfallentschädigung

Die Nutzungsausfallentschädigung kann nach einem nicht selbst verschuldeten Unfall bei der gegnerischen Versicherung eingefordert werden. Die Entschädigung wird bezahlt, wenn das Fahrzeug repariert wird oder, bis ein Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. Die Höhe der Entschädigung wird durch einen Gutachter festgestellt und richtet sich nach der Dauer des Fahrzeugausfalls und dem Zeitwert des Fahrzeugs.

Oldtimerversicherung

Um ein Fahrzeug als Oldtimer zu versichern, muss es mindestens 30 Jahre alt sein und sich weitgehend im Originalzustand befinden. Ob das Fahrzeug als Oldtimer eingestuft wird, prüft ein Sachverständiger. Nach erfolgreicher Prüfung wird das Fahrzeug in eine niedrigere Steuerklasse eingestuft, bekommt günstigere Versicherungskonditionen und ein sogenanntes historisches Kennzeichen (H-Kennzeichen) zugeteilt.

Rabattretter/Rabattschutz

Im Schadensfall schützt der Rabattretter den Versicherten vor einer Rückstufung in eine schlechtere Schadenfreiheitsklasse. Die Schadenfreiheitsklassen stehen für die schadenfrei gefahrenen Jahre eines Versicherungsnehmers. Nach ihnen richtet sich die Höhe des Versicherungsbeitrages, der an die Versicherung gezahlt werden muss. Deshalb ist eine Rückstufung immer auch mit einer Prämienerhöhung verbunden. Bei vielen Versicherungen kann der Rabattretter nur einmal jährlich geltend gemacht werden.

Regionalklasse

Jedes Fahrzeugmodell wird von den Versicherern individuell einer Regionalklasse zugeteilt. Diese sagt aus, wie hoch die Unfallgefahr oder die Diebstahlgefahr innerhalb des Gebietes ist, in dem das Fahrzeug zugelassen wurde. Zusammen aus der Regionalklasse und der Typklasse errechnet sich somit die Höhe der Versicherungsprämie. Die Regionalklassen werden jedes Jahr zum 1. Oktober, unter Berücksichtigung neuester Statistiken, berechnet.

Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)

Jeder Versicherungsnehmer wird in eine Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Die jeweilige Schadenfreiheitsklasse gibt an, wie viele Jahre ein Versicherungsnehmer bereits unfallfrei ein Fahrzeug auf sich zugelassen hat. Hinter der SF-Klasse verbergen sich die Prozente, nach denen sich die Höhe des zu bezahlenden Versicherungsbeitrags richtet. Wird das erste Mal ein Fahrzeug zugelassen, wird der Fahrer in der höchsten SF-Klasse eingestuft und kann sich, wenn er keinen selbst verschuldeten Unfall verursacht, von Jahr zu Jahr in eine günstigere SF-Klasse „hocharbeiten“.

Selbstbeteiligung

Die Teilkaskoversicherung und die Vollkaskoversicherung können mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden. Im Schadensfall zahlt der Versicherungsnehmer die vereinbarte Selbstbeteiligung und die Versicherung übernimmt die Restsumme. Je höher die Selbstbeteiligung, desto geringer ist die zu zahlende Versicherungsprämie.

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ist keine Pflichtversicherung, kann aber zusätzlich zur Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie übernimmt Schäden am eigenen Fahrzeug, die entstehen können durch Blitzeinschlag, Hagel, Sturm, Glasbruch, Wildunfälle, Explosion oder Brand. Die Teilkaskoversicherung kann mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden.

Typklasse

Jedes Fahrzeugmodell wird sowohl in der Haftpflichtversicherung als auch in der Teilkasko- und Vollkaskoversicherung einer bestimmten Typklasse zugeordnet. Die Typklasse spiegelt die Schadenhäufigkeit in der jeweiligen Versicherungsform wider. Typklasse und Regionalklasse bilden somit eine wichtige Grundlage zur Prämienberechnung.

Typschlüsselnummer (TSN)

Die Typschlüsselnummer ist für jedes Fahrzeug individuell und ist im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein vermerkt. Sie muss bei Abschluss einer Versicherung angegeben werden, damit das richtige Fahrzeugmodell in die Versicherungspolice eingetragen werden kann.

Unberechtigte Fahrer

Bei Abschluss einer Kfz-Versicherung muss der Personenkreis der berechtigten Fahrer mit angegeben werden. Zu den unberechtigten Fahrern zählen alle Personen außerhalb dieses Kreises. Dies gilt auch bei Diebstahl des Fahrzeugs. Fährt ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug und kommt es zu einem Unfall, tritt die Versicherung in Vorleistung und begleicht den Schaden. Der unberechtigte Fahrer muss die komplette Summe an die Versicherung zurückbezahlen.

Verkehrsrechtsschutz

Im Schadenfall oder nach einem Unfall, übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Gerichts- und Anwaltskosten, die zur Klärung des Vorgangs und zur Durchsetzung der Rechtsansprüche benötigt werden.

Versicherungssteuer

Auf jeden abgeschlossenen Kfz-Versicherungsvertrag fällt eine Versicherungssteuer, die gesetzlich vorgegeben ist. Diese Steuer ist im Vertrag deutlich ausgewiesen und enthält den genauen Beitrag. Die Versicherungssteuer zählt, wie die Mehrwertsteuer, zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben.

Versicherungswechsel

Nach einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, sein Fahrzeug bei einer anderen Versicherung unterzubringen. Die Vorversicherung übermittelt die Vertragsdauer sowie alle eventuell vermerkten Schäden an die neue Versicherung. Die Zulassungsstelle muss über den Versicherungswechsel informiert werden.

Vertragsunterbrechung

Eine Vertragsunterbrechung kann schriftlich mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart werden. Die Unterbrechung kann für einige Wochen bis hin zu mehreren Jahren dauern. Im Zeitraum der Unterbrechung werden keine Prämien an den Versicherer bezahlt und der Versicherungsschutz ist ausgesetzt. Diese Option kann u. a. bei Stilllegung des Fahrzeugs gewählt werden.

Vollkaskoversicherung

Die Vollkaskoversicherung kann ergänzend zur Teilkaskoversicherung abgeschlossen werden. Sie erweitert den Teilkaskoschutz durch Kostenübernahme bei:
  • Schäden am eigenen Fahrzeug durch einen selbst verschuldeten Unfall.
  • Durch grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers entstandene Schäden.
  • Böswillige Beschädigungen am eigenen Fahrzeug durch Dritte.
  • Unfallschäden, bei denen der Verursacher nicht ausfindig gemacht werden kann.
Die Vollkaskoversicherung kann je nach Wunsch mit oder ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen werden.

Wagniswegfall

Ein Wagniswegfall liegt vor, wenn das versicherte Fahrzeug auf Dauer wegfällt. Dies ist z. B. der Fall bei Fahrzeugverkauf oder Verschrottung. In diesen Fällen entfällt das Risiko – das Fahrzeug – und die Versicherung kann außerordentlich gekündigt werden.

Wenigfahrerrabatt

Je weniger ein Fahrzeug innerhalb des Versicherungsjahres (in der Regel 1. Januar bis 31. Dezember) bewegt wird, desto günstiger fällt der Versicherungsbeitrag aus. Begründet wird dies durch das geringere Unfall- und Schadensrisiko bei Wenigfahrern. Bei Abschluss der Kfz-Versicherung wird eine ungefähre jährliche Kilometerlaufleistung im Vertrag vereinbart.

Werkstattbindung

Ist eine Werkstattbindung im Vertrag vereinbart, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer nach einem Schaden, das Fahrzeug in einer Vertragswerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen. Wird die Option einer Werkstattbindung bei Vertragsabschluss gewählt, verringert sich der Versicherungsbeitrag. Die Vertragswerkstätten der Versicherer sind normalerweise immer von TÜV oder DEKRA geprüft.

Zahlungsweise

Die Versicherungssumme für ein Fahrzeug kann vom Versicherten jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich beglichen werden. Die jährliche Zahlungsweise ist am günstigsten, da bei allen anderen Zahlungsweisen Prozente auf die Prämie aufgeschlagen werden.

Zweitwagenregelung/Zweitwagenrabatt

Bei Zulassung eines zweiten Fahrzeugs zu einem laufenden Versicherungsvertrag wird dem Versicherungsnehmer ein Rabatt auf die Versicherungsprämie eingeräumt. Das Zweitfahrzeug wird dann von Anfang an in eine günstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft, was den Beitragssatz verringert.