In vielen Haushalten befinden sich zwei Fahrzeuge und öfters sind diese auch auf ein- und denselben Halter oder den Lebenspartner angemeldet. Dann kann eine Versicherung für einen Zweitwagen abgeschlossen werden, denn diese setzt zwingend voraus, dass entweder der Halter beider Fahrzeuge derselbe ist oder das zweite Fahrzeug auf den mit im Haushalt lebenden Partner angemeldet wurde.

Die Einstufung der Zweitwagen durch die Versicherungen werden jedoch unterschiedlich gehabt, doch die folgende Einstufung ist generell gültig:
- ✅ Beträgt für das erste versicherte Fahrzeug die Schadenfreiheitsklasse bis zu 1, wird das zweite versicherte Fahrzeug automatisch in die Schadenfreiheitsklasse 1/2 eingestuft.
- ✅ Beträgt die Schadenfreiheitsklasse für das erste Fahrzeug jedoch 2 oder mehr, wird das zweite versicherte Fahrzeug automatisch in die Schadenfreiheitsklasse 2 eingestuft.
Welche Voraussetzungen gelten für die Versicherung eines Zweitwagens?
Für die Versicherung als Zweitwagen gibt es verschiedene Voraussetzungen. So muss das zweite Kraftfahrzeug entweder auf denselben Halter oder aber auf den mit im Haushalt lebenden Lebens- oder Ehepartner als Halter angemeldet sein. Weiterhin müssen beide Privatpersonen sein, was heißt, das das anzumeldende Fahrzeug nicht gewerblich genutzt werden darf. Zudem benötigt der Versicherungsnehmer eine gültige Fahrerlaubnis eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder aber eines Anrainerstaates von Deutschland, wie zum Beispiel der Schweiz. Diese Fahrerlaubnis muss mindestens drei Jahre alt sein. Die Nutzung des versicherten Kraftfahrzeuges bezieht sich in einem Fall des Zweitwagens ausschließlich auf den Versicherungsnehmer sowie seinen Lebens- oder Ehepartner im selben Haushalt.
Was versteht man unter der Rabattübertragung
Die Rabattübertragung also die Übertragung der Schadenfreiheitsklasse für einen Zweitwagen kann auf folgende Personen erfolgen:
- ✅ auf Lebens- oder Ehepartner in der häuslichen Gemeinschaft
- ✅ zwischen Eltern und Kindern
- ✅ zwischen Großeltern und Enkeln, die im selben Haushalt leben
Die Übertragung tritt im Falle des Todes des Versicherungsnehmers in Kraft oder aber wenn die Versicherung für einen Zweitwagen vor nicht mehr als zwölf Monaten aufgehoben wurde. Die Besonderheit bei der Rabattübertragung ist jedoch, dass der Nutznießer nur so viele Prozente auf die übertragene Versicherung erhält, wie er selbst mit seinen aufgelaufenen Führerscheinjahren hätte erreichen können. So verfallen die schadenfreie Jahre, wenn zum Beispiel eine 30jährige unfallfreie Versicherung auf einen Fahranfänger mit gerade mal sechs Jahren Führerscheinbesitz übertragen werden soll.