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Traktoren - häufig auch als Schlepper bezeichnet - werden vornehmlich in der Landwirtschaft eingesetzt. Eine gültige Zulassung benötigen sie aber dennoch.

Zulassung eines Traktors

Der Traktor ist bekanntlich vorrangig als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Maschine im Einsatz, dementsprechend selten wird er im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen. Ab und an sind Transportfahrten allerdings unumgänglich, sodass die großen Nutzfahrzeuge gezwungen sind, sich an Richtlinien und Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung zu halten. Eine entsprechende Zulassung ist dafür und für den Betrieb eines Traktors allgemein jedoch Pflicht. Je nach Verwendungszweck und Einsatzzeitraum lassen sich die Maschinen demnach mit unterschiedlichen Kennzeichen ausstatten. Diese bieten außerdem attraktive Möglichkeiten der Steuerersparnis, wenngleich sie andererseits auch mit Nutzungs-Einschränkungen verbunden sind.

Grundlegende Unterscheidung

Unterschieden wird zwischen der Zulassung als LOF-Fahrzeug, als Oldtimer und als Saisonfahrzeug, hinzu kommt außerdem noch das sogenannte schwarze Kennzeichen.

 

Zulassung mit grünen Kennzeichen (LOF-Fahrzeug)

Sofern Zugmaschinen und Ackerschlepper einschließlich deren Anhänger ausschließlich für forst- und landwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, kann eine steuerbefreite Zulassung erfolgen. Diese basiert auf dem Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3, Absatz 7. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Zulassung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine zu erhalten. Diese muss allerdings bauartbedingt durch die Bundesbehörde oder eine örtliche Zulassungsbehörde anerkannt werden. Im Fall einer Bewilligung erhält das steuerbefreite Kraftfahrzeug ein grünes Kennzeichen, die Zulassung wird häufig auch als LOF-Zulassung bezeichnet und steht für Land- Oder Forstwirtschaftliche Zulassung. Die Nutzung der Steuerbefreiung ist allerdings an relativ enge Grenzen gebunden, die es unbedingt einzuhalten gilt – ansonsten können schnell unbewusst Probleme entstehen.

Schwarze Traktor-Kennzeichen

Schwarze Kennzeichen sind im Grunde die ganz normalen Zulassungen, also der reguläre Standard. Sie sind demnach nicht steuerfrei und jeder mitgeführte Anhänger muss über eine separate Zulassung verfügen. TÜV und Versicherung sind ebenfalls zwingend erforderlich. Ein Vorteil des schwarzen Kennzeichens ist, dass dieses stets zulässig ist und demnach nicht nur den Verwendungszweck in irgendeiner Form beschränkt wird. Die anfallenden Kfz-Steuern sind in diesem Fall allerdings in voller Höhe zu entrichten, wobei die Berechnung sich nicht von der eines normalen Personenkraftwagens unterscheidet. Um den genauen Steuersatz zu erfahren, bieten sich daher etablierte Portale wie Autoscout24 an, auf denen beispielsweise Faktoren wie der CO²-Ausstoß, die Fahrzeugart, der Hubraum, die Motorart und der Anmeldezeitraum berücksichtigt werden.

Die schwarzen Kennzeichnen unterscheiden sich nicht von normalen Pkw-Zulassungen, auch die Kfz-Steuer ändert sich nicht.

Traktorkennzeichen in schwarz

Oldtimer

Damit ein Traktor als Oldtimer zugelassen werden kann, muss er mindestens 30 Jahre alt sein. Neben diesem Mindestalter müssen außerdem alle Hauptbaugruppen des Modells dem ursprünglichen Serienzustand entsprechen. Sichtbare Beschädigungen oder technische Mängel sind ebenfalls nicht zulässig. Vorteilhaft an der Zulassung als Oldtimer ist die steuerliche Vergünstigung, zu erkennen sind die Fahrzeuge an einem H (für „Historisches Fahrzeug“) am Ende ihres Kfz-Kennzeichens. Zudem dürfen alle Fahrzeuge mit H-Kennzeichen ohne Plakette in sämtlichen Umweltzonen einfahren und auch die Versicherungskosten sind meistens niedriger. Weiterhin gibt es eine pauschale Kfz-Steuer, die bei 191, 73 Euro im Jahr liegt und unabhängig vom Hubraum des Motors oder ähnlichen Faktoren ist.

Besonderheit: Wechselkennzeichen für Oldtimer

Eine andere Variante ist außerdem das Wechselkennzeichen für Oldtimer (nicht das Wechselkennzeichen Auto), welches für bis zu 10 Fahrzeuge genutzt werden kann, sofern diese 25 Jahre oder älter sind.

Da sowohl Steuern als auch Versicherungs-Gebühren teurer als bei einer normalen Zulassung sind, rechnet sich die Zulassung aber nur, wenn wirklich mehrere Oldtimer vorhanden sind und genutzt werden sollen. Es darf jedoch stets nur eines der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Bevor die Fahrzeuge für das Kennzeichen freigegeben werden, müssen sie zunächst bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Dafür ist jedoch keine TÜV-Abnahme des Fahrzeugs notwendig, der Halter ist demnach selbst für die Verkehrssicherheit und -tauglichkeit verantwortlich.

 

Saisonkennzeichen für Traktoren

Ein Saisonkennzeichen ist dann die geeignete Wahl, wenn der Traktor nur für einen bestimmten, vorher festgelegten Zeitraum verwendet werden soll. Dieser Zeitraum wird dann direkt auf dem Nummernschild eingeprägt. Zu jeder nicht eingetragenen Zeit gilt das Fahrzeug als abgemeldet und darf dementsprechend auch nicht auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Um ein Saisonkennzeichen nutzen zu dürfen, muss der Mindestzeitraum von 2 Monaten berücksichtigt werden, maximal ist das Kennzeichen für 11 Monate gültig. Praktisch an dieser Variante ist die Tatsache, dass einerseits Steuern und Versicherungsbeiträge eingespart werden können, andererseits sparen sich die Fahrzeughalter aber auch die alljährlichen An- und Abmeldungen – dafür steht der Traktor aber auch nicht jederzeit zur Verfügung.

Gut erhaltene und gepflegte Modelle, die schon mindestens 30 Jahre alt sind, können als Oldtimer angemeldet werden. So profitieren die Halter von Steuer- und Versicherungsvorteilen.

Historische Traktoren

Damit die Anmeldung reibungslos funktioniert, bedarf es außerdem einiger Formalitäten. Antragssteller sollten daher ihren Personalausweis, die Bestätigungskarte der Versicherung, die Bankverbindung und den Fahrzeugbrief bereithalten, wenn sie zur verantwortlichen Zulassungsstelle ihres Wohnortes gehen. Bei der Anmeldung eines bereits gebrauchten Traktors wird zusätzlich außerdem der Fahrzeugbrief mit entsprechendem TÜV-Eintrag benötigt. Für das grüne Kennzeichen – also die steuerfreie Zulassung – wird außerdem ein zusätzlicher Beleg vom Finanzamt benötigt.