• Kfz-Kennzeichen online kaufen
  • schnelle Lieferzeit
  • Hotline: 06151 870 81 70 >> Mo.-So.: 8 - 21 Uhr

In der Vergangenheit wurde die Kraftfahrzeugsteuer als Ländersteuer vom jeweiligen Finanzamt betreut. Durch eine von Bundesrat und Bundestag beschlossene Gesetzesänderung änderten sich die Zuständigkeiten und die Kraftfahrzeugsteuer wurde zu einer Bundessteuer.

Kraftfahrzeugsteuer

Die Verwaltungskompetenz und auch die Ertragshoheit gingen so auf den Bund über. Eine mehrjährige Übergangszeit bewirkte, dass die Finanzämter in der Vergangenheit noch Ansprechpartner waren. Ab dem 30. Juni 2014 endete die sogenannte "Organleihe", sodass die Verwaltung der Steuern von über 58 Millionen Kraftfahrzeugen komplett auf den Zoll übergeht. Aufgrund des hohen Aufkommens an Fällen erfolgte die Umstellung seit Februar 2014 länderweise.

eVB-Nummer sofort per SMS oder E-Mail

eVB-Nummer sofort per SMS oder E-Mail

Jetzt eVB anfordern

Motorrad-Versicherungsvergleich

Versicherung für Motorräder, Leichtkrafträder und Quads

Preis berechnen

Roller-Versicherung bestellen

Versicherungskennzeichen für Roller, Moped und Co

Jetzt bestellen

Was bedeutet die Änderungen für Autofahrer?

Für Halter eines Fahrzeugs ändert sich zunächst wenig. Nach der Anmeldung eines Wagen beim Straßenverkehrsamt übermittelt dieses die Daten an die Zollverwaltung. Auf der Grundlage dieser Daten wird ein Steuerbescheid erstellt, der circa zwei Wochen nach der Zulassung versandt wird. Die Höhe der Steuern wird wie gewohnt einheitlich mit Hilfe der Kfz-Steuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen ermittelt. Auch gewährt das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) Steuerermäßigungen und Steuerbefreiung, wenn das Auto bestimmte Kriterien erfüllt. Dazu zählen beispielsweise Rettungsfahrzeuge und Fahrzeuge für Reinigung und Bau. Darüber hinaus können Schwerbehinderte einen Antrag auf Ermäßigung stellen. Dieser erfolgt direkt bei dem zuständigen Hauptzollamt.

Wer ein Auto abmeldet, erhält die zuviel gezahlte Steuer ebenfalls vom Hauptzollamt zurück. Vorsicht ist für diejenigen geboten, die ihre Steuer bisher nicht per Einzugsermächtigung bezahlt haben. Diese müssen sich, ohne zuvor eine Benachrichtigung erhalten zu haben, selbst um ihre Überweisung kümmern. Andernfalls ist eine Mahnung die Folge. Für Steuerzahler, die dem Finanzamt bereits eine Einzugsermächtigung gewährt haben, gibt es keine großen Änderungen und es wird zum gewohnten Zeitpunkt abgebucht.