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Was passiert, wenn das Fahrzeug gestohlen wurde und nicht wieder auffindbar ist. In einem solchen Fall muss der Wagen schnellstmöglich bei der Zulassungsstelle des für das Fahrzeug zuständigen Straßenverkehrsamtes abgemeldet werden. Doch welche Unterlagen müssen hierfür vorliegen, damit man sich unnötige Wege erspart?

Fahrzeugdiebstahl

Diese KFZ-Unterlagen immer zu Hause oder bei der Bank verwahren

Der Fahrzeugbrief ist das wichtigste, was zum Fahrzeug gehört. Denn wer im Besitz des Briefes ist, kann sich damit überall als Eigentümer des Fahrzeuges legitimieren. Den Brief sollte man daher immer zu Hause oder besser noch im Bankschließfach und niemals im Auto aufbewahren. Gleiches gilt für die Fahrzeugpapiere oder die Zulassungsbescheinigung, die zwar bei Fahrten immer mitgeführt werden müssen, aber niemals im Auto aufbewahrt werden sollen. Denn wird das Fahrzeug gestohlen, sind diese Papiere ebenfalls abhanden gekommen, wenn sie im Kraftfahrzeug verblieben sind. Doch für die Abmeldung des gestohlenen Fahrzeuges müssen diese, also Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I und II vorgelegt werden.

Die Polizei bei einem Diebstahl benachrichtigen

Um eine Bescheinigung über den Diebstahl des Fahrzeuges in der Hand zu haben, sollte man sofort bei Bemerken, dass das Fahrzeug gestohlen wurde, die Polizei benachrichtigen. Diese stellt eine Diebstahlanzeige aus. Gleiches gilt auch für im Ausland gestohlene Fahrzeuge, auch hier sollte man im Nachhinein noch die deutsche Polizei informieren, die eine Bescheinigung über ein im Ausland gestohlenes Fahrzeug ausstellt. Denn für die Abmeldung bei der Zulassungsstelle reicht die Übersetzung der ausländischen Diebstahlsanzeige nicht aus. Bei Abmeldung muss also eine Bescheinigung einer deutschen Polizeidienststelle über den Diebstahl vorgelegt werden, damit bei der Zulassungsstelle sichergestellt ist, dass die Polizei auch nach dem gestohlenen Fahrzeug fahndet. Liegt eine Bescheinigung einer deutschen Polizeidienststelle nicht vor, so leitet die Zulassungsstelle von Amts wegen umgehend die Fahndung nach dem gestohlenen Fahrzeug ein.

Auch ein Bevollmächtigter hat das Recht, das Fahrzeug abzumelden

Will ein Bevollmächtigter der geschädigten Person das Fahrzeug abmelden, so ist dies ebenfalls möglich. Hierfür  muss dieser seinen eigenen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung vorlegen, sowie auch die Ausweispapiere des geschädigten Fahrzeughalters. Geht der geschädigte Eigentümer des Fahrzeuges eigenhändig zur Zulassungsstelle, muss dieser natürlich auch seine eigenen Ausweispapiere vorlegen.