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Wer umzieht und einen Adressenwechsel vornimmt, ist nach  § 27 Absatz 1 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung StVZO dazu verpflichtet, diese Änderung umgehend dem Zulassungsamt mitzuteilen, die sich im Bezirk des neuen Wohnsitzes befindet. Damit soll sichergestellt werden, dass die Eintragungen im Fahrzeugschein den Tatsachen entsprechen und bei Bedarf der Halter eines Fahrzeuges unmittelbar aufzufinden ist. Dazu wird die Anschrift des neuen Hauptwohnsitzes in den Fahrzeugdokumenten wie Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, mittels Aufkleber vorgenommen.

Anschriftänderung KFZ Halter

In manchen Kreisen ist eine Änderung des Wohnsitzes auch durch das Bürgeramt möglich, sofern der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I ausreichend Platz für die Anschriftenänderung bieten. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden, die lediglich durch die jeweilige Zulassungsstelle erfolgen kann.

Bei der Anschriftenänderung sind dementsprechende Dokumente vorzulegen, die eine offizielle Änderung des aktuellen Wohnsitzes ermöglicht. Dabei wird unterschieden, ob ein Fahrzeughalter im gleichen Bezirk umzieht, wo das Fahrzeug auch bisher gemeldet war, oder ob aufgrund eines Umzugs in einen anderen Kreis die Anschriftenänderung der Fahrzeugdaten vorgenommen werden sollen. Bei Letzterem handelt es sich um eine Umschreibung, für die zusätzliche Dokumente erforderlich sind.

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Die Anschriftenänderung des Fahrzeughalters muss persönlich durch diesen erfolgen oder aber durch eine von ihm bevollmächtigte Person, die mindestens 18 Jahre alt ist und nach dem Gesetz als geschäftsfähig gilt. Der Bevollmächtigte muss sich durch einen Personalausweis oder Reisepass identifizieren können und zusätzlich die Vollmacht und ein Ausweisdokument der zu vertretenden Fahrzeughalters vorlegen. Veranlasst der Fahrzeughalter die Anschriftenänderung, muss auch dieser sich ausweisen.

Handelt es sich um ein Firmenfahrzeug sind eine Gewerbeanmeldung oder ein Auszug des Handelsregisters erforderlich.

Zudem ist durch die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamt die Änderung des Wohn- oder Firmensitzes zu belegen. Desweiteren wird der Fahrzeugschein beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I benötigt.

Ein Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung durch den TÜV oder einer anderen anerkannten Prüfstelle, wird ebenso von der Zulassungsstelle verlangt, wie die aktuelle Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung. In der Regel ist die Gültigkeit der Hauptuntersuchung im Fahrzeugschein vermerkt. Der Bericht über die durchgeführte Hautuntersuchung wird als Nachweis ebenfalls von der Zulassungsstelle oder gegebenenfalls dem Bürgeramt, akzeptiert.

Mit der Vorlage aller benötigten Dokumente kann die Anschriftenänderung in wenigen Minuten erfolgen.