• Kfz-Kennzeichen online kaufen
  • schnelle Lieferzeit
  • Hotline: 06151 870 81 70 >> Mo.-So.: 8 - 21 Uhr

Die Voraussetzungen der gesetzlich als Außerbetriebsetzung bezeichneten Stilllegung eines Kraftfahrzeugs ergeben sich aus § 14 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Während bis zum 28.02.2007 zwischen einer vorübergehenden und einer endgültigen Stillegung unterschieden wurde, ist die Außerbetriebsetzung jetzt für die Dauer von sieben Jahren grundsätzlich vorübergehend.

Kfz-Stilllegung

Das Fahrzeug gilt erst nach Ablauf dieser Frist als endgültig außer Betrieb gesetzt. Innerhalb dieser Frist kann die Wiederzulassung des Fahrzeugs beantragt werden. Nach Fristablauf muss der Halter bzw. der Verfügungsberechtigte zur endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs einen Verwertungsnachweis eines zertifizierten Entsprgungsunternehmens entsprechend dem Muster gemäß Anlage 8 FZV vorlegen, damit die endgültige Stillegung des Fahrzeugs erfolgt und die Löschung der Fahrzeugdaten stattfinden kann.

Zur Beantragung der Außerbetriebsetzung hat der Fahrzeughalter bzw. ein Verfügungsberechtigter der Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) nebst etwaiger Anhängerverzeichnisse sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Der Fahrzeughalter muss sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass legitimieren. Handelt ein Bevollmächtigter des Halters, ist eine schriftliche Vollmachtsurkunde vorzulegen. Kann die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden, da sich diese beispielsweise zur Kreditsicherung bei einer Bank befindet, hindert dies die Stilllegung nicht, da die Zulassungsbehörde dieses Dokument beim Besitzer anfordert, um den Stilllegungsvermerk anzubringen.

Liegen die genannten Dokumente vor, bringt die Zulassungsbehörde auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (und gegebenenfalls auch Teil II) einen schriftlichen Vermerk - meist in Stempelform - über die Außer-betriebsetzung des Fahrzeugs an und gibt diese Dokumente an den Halter bzw. seinen Bevollmächtigten zurück. Die Kennzeichen werden entstempelt und ebenfalls an den Halter oder der für diesen handelnden Person zurückgereicht. Das Kennzeichen kann für den Fall einer Wiederanmeldung des Fahrzeugs bis zu zwölf Monate lang gegen Gebühr reserviert werden. Ansonsten ist eine sofortige Neuvergabe möglich. Die Zulassungsstelle meldet die Stilllegung des Fahrzeugs dem Finanzamt und dem Haftpflichtversicherer, sodass ab dem Abmeldetag die Steuer- und Versicherungspflicht entfällt.

Zur Wiederanmeldung muss die Zulassungsbescheinigung und ggf. die wieder zu verwendenden Kennzeichenschilder vorgelegt werden. Auch ist ein Nachweis über die Durchführung der Haupt- und Abgasuntersuchung nötig, wenn diese zwischenzeitlich fällig war.

Eine Stilllegung kann auch auf behördliche Veranlassung zwangsweise erfolgen, wenn beispielsweise Krafzfahrzeugsteuer nicht entrichtet wurde oder der Versicherungsschutz für das Fahrzeug entfallen ist.