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War ein Fahrzeug abgemeldet, das heißt, außer Betrieb gesetzt, dann kann es auch wieder zur Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wiederzulassung eines Fahrzeugs

Voraussetzungen für die Wiederzulassung:

  • ✅ Es dürfen keine rückständigen Gebühren des Halters aus vorherigen Zulassungen vorhanden sein.
  • ✅ Das Fahrzeug muss in einem verkehrssicheren Zustand sein, damit es wiederzugelassen wird.
  • ✅ Soll ein Vertreter das Fahrzeug zulassen, braucht dieser eine schriftliche Vollmacht mit einer Einverständniserklärung, dass er über eventuell rückständige Gebühren und Auslagen von der Zulassungsstelle informiert werden darf. Außerdem muss sich der Vertreter ausweisen.

Zuständigkeit für die Wiederzulassung:

Der Hauptwohnsitz, der Betriebssitz oder die Niederlassung ist derjenige Ort, für den das Auto zugelassen wird. Dieser liegt in einem Zulassungsbezirk, in dem sich auch die entsprechende Zulassungsbehörde befindet. Für den Stadtkreis ist die Zulassungsbehörde die Stadtverwaltung, für den Landkreis ist das Landratsamt zuständig.

Benötigte Unterlagen für die Wiederzulassung

  • ✅ der gültige Personalausweis, alternativ auch ein gültiger Reisepass
  • ✅ Soll ein Vertreter das Fahrzeug zulassen, dann benötigt dieser die schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters, eine Ausweiskopie des Fahrzeughalters, zusätzlich seinen eigenen gültigen Personalausweis beziehungsweise Reisepass.
  • ✅ Wenn der Fahrzeughalter noch minderjährig ist, braucht er die Einverständniserklärung (von beiden Erziehungsberechtigten unterschrieben!) und die originalen Personalausweise oder Reisepässe beider Erziehungsberechtigten. Das schreibt der § 107 des BGB vor.
  • ✅ Soll ein Fahrzeug auf juristische Personen oder eine Firma wiederzugelassen werden, dann ist das Handelsregister, die Gewerbeanmeldung oder ein Vereinsregisterauszug vorzulegen. Falls jemand das Fahrzeug wiederzulassen soll, der nicht unterschriftsberechtigt ist, ist - wie bei den anderen Vertretern - eine schriftliche Vollmacht mit einer Kopie des Personalausweises notwendig und der eigene Personalausweis oder Reisepass.
  • ✅ Fahrzeugschein (der wird auch bei Fahrzeugen benötigt, die außer Betrieb gesetzt waren)
  • ✅ Fahrzeugbrief
  • ✅ eine Einzugsermächtigung für die KFZ-Steuer
  • ✅ Bestätigung der Versicherung mit der 7-stelligen eVB-Nummer
  • ✅ eine gültige HU-Bescheinigung (Hauptuntersuchung)
  • ✅ bei reserviertem Wunschkennzeichen die entsprechende Bestätigung

Ablauf der Wiederzulassung

Die meisten Zulassungsbehörden bieten die für die Wiederzulassung eines Fahrzeugs notwendigen Formulare auf ihren Internetseiten entweder zum Download oder als Online-Formular an. Das kann bereits zu Hause ausgefüllt werden. Wenn kein Wunschkennzeichen reserviert wurde, teilt die Zulassungsbehörde ein Kennzeichen zu. In der Nähe der Zulassungsbehörde gibt es private Anbieter, bei denen die neuen Kennzeichenschilder hergestellt werden können. Dazu lässt sich die Bearbeitungszeit des Antrages gut nutzen. Anschließend bekommt das Kennzeichen von den Mitarbeitern der Zulassungsstelle die Plaketten, eine für die Hauptuntersuchung und eine Stempelplakette. Weil die Zulassungsbehörde verlangen kann, dass das Fahrzeug, welches wiederzugelassen werden soll, vorgeführt wird, ist es sinnvoll, mit diesem zur Zulassungsstelle zu fahren. Die Versicherung informiert darüber, unter welchen Bedingungen das möglich ist. Nach der Zulassung wird die KFZ-Versicherung automatisch über die Wiederzulassung des Fahrzeugs informiert.