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Kfz-Erbe. Was ist zu tun?

Der Tod eines geliebten Menschen bringt nicht nur Trauer mit sich, sondern auch einige bürokratische Hürden. Hinterlässt der Verstorbene ein Auto, haben die Erben eine zügige Informationspflicht zu erbringen.

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Ein plötzlicher Todesfall

Der Tod kommt nicht immer vorangemeldet – wenn ein Mensch plötzlich von uns geht, überwiegt zuerst die Trauer. Dennoch muss sich der Hinterbliebene mit diversen Formalitäten auseinandersetzen. Unter anderem mit dem Auto des Verstorbenen. Ist das Auto ein Erbstück, muss vor der ersten Fahrt die Versicherung sowie die Anmeldestelle kontaktiert werden. Viele Hinterbliebene sehen in der Ummeldung des Fahrzeuges keine Eile. Dennoch raten Versicherungsexperten dazu, dass sich die Hinterbliebenen relativ schnell um das Auto des Verstorbenen kümmern. Das bedeutet, der Hinterbliebene muss so schnell wie möglich die KFZ-Versicherung über den Tod des Autobesitzers in Kenntnis setzen. Der Versicherungsschutz bleibt zwar – auch im Todesfall – bestehen, dennoch ändert sich bei der Übernahme des Fahrzeuges durch den Erben nicht nur der Fahrzeugbesitzer, sondern auch der Betrag der Versicherung.

Opa hinterlässt sein Auto – was hat der Erbe nun zu befolgen?

Für die Versicherung zählt natürlich der Rabatt. Ein Fahranfänger, der gerade Opas Auto erbt, erhält nicht wie der Großvater 30 Prozent Rabatt. Oftmals ist sogar ein Nachweis über die Fahrerfahrung erforderlich. Eine außerordentliche Kündigung gibt es im Todesfall nicht. Der Erbe übernimmt sozusagen die Versicherung des Fahrzeuges. Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn der Erbe das Fahrzeug verkauft. Ein Unterschied besteht dennoch: Läuft eine Teilkaso- oder Vollkaskoversicherung, ist diese auf Grund des Todesfalls jederzeit zu beenden. Das liegt daran, da diese Versicherungsform keine gesetzliche Pflichtversicherung – wie etwa die Haftpflichtversicherung – darstellt.

Ein Todesfall erfüllt keine Voraussetzung der außerordentlichen Kündigung der Versicherung

Verkauft der Erbe das Auto, hat der Käufer alle Rechten und Pflichten. Das bedeutet, dass der Käufer erstmals die Versicherung übernimmt. Der Käufer hat nach dem Kauf des Fahrzeuges ein Monat Zeit, um gegebenenfalls die Versicherung zu ändern oder zu kündigen. Viele Versicherungsgesellschaften locken mit günstigeren Verträgen und Angeboten, damit der Käufer dem Unternehmen erhalten bleibt. Eine Kündigung der Pflichtversicherung ist nur dann möglich, wenn der Käufer die einmonatige Frist einhält und nachweist, dass er bereits bei einer anderen Versicherungsgesellschaft die Pflichtversicherung hat. Hat der Erbe kein Interesse am Verkauf des Fahrzeuges und will Opas Autos selbst nutzen, ist der erste Schritt zur KFZ-Zulassungsstelle. Dort hat der Erbe die Möglichkeit, dass er das Fahrzeug auf seinen Namen ummeldet. Unterlässt der Erbe dieses Vorgehen, verstößt er gegen die Mitteilungspflicht.

Bis 12.000 Euro entfällt keine Steuer auf das geerbte Fahrzeug

Der Wechsel des Halters muss unverzüglich erfolgen. Ist das nicht der Fall, begeht der Erbe eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldstrafe beträgt für diese Nachlässigkeit 15 Euro. Für eine Ummeldung ist kein Erbschein notwendig. Jedoch benötigt der Erbe eine Versicherungsbestätigung. Grundsätzlich reicht die eVB-Nummer (siebenstellig) als Nachweis, dass eine aktuelle Haftpflichtversicherung auf den Halter registriert ist. Das bedeutet – der Erbe muss die Versicherung kontaktieren. Im Endeffekt führt kein Weg daran vorbei, dass die Versicherung über die eingetretenen Umstände kontaktiert wird. Wer Angst hat, dass ein geerbtes Auto Pflichten mit sich bringt, kann beruhigt sein. Liegt der Wert des Fahrzeuges unter 12.000 Euro, entfällt auch eine Steuerabgabe. Das bedeutet, dass der Erbe auch keine finanziellen Nachteile erleidet. Vor allem bei geerbten Autos ist es selten, dass der Fahrzeugwert 12.000 Euro übersteigt.