Rechtsgrundlage für die umgangssprachliche Umweltplakette ist die „Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aus dem Jahre 2006“. Sie ermöglicht es den Städten und Gemeinden, in ihrem Ortsgebiet Umweltzonen einzurichten. Das sind sogenannte Niedrig-Emissions-Gebiete, die ausschließlich von bestimmten, als schadstoffarm gekennzeichneten Fahrzeugen befahren werden dürfen. Sinn und Zweck sind die Verringerung des Feinstaubs sowie eine damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.
Die Bundesrechtsverordnung sieht insgesamt vier Schadstoffgruppen vor. Die grünfarbige Umweltplakette wird ihrer Farbgebung wegen so genannt. Sie gilt in der Schadstoffgruppe 4 für alle „Benziner“ mit geregeltem Katalysator, dem G-Kat; darüber hinaus für Kfz, die mit Erdgas, Flüssiggas oder Ethanol betrieben werden. In vielen Fällen weiß der Kfz-Halter morgens noch gar nicht, wohin ihn seine Autofahrten im Laufe des Tages führen. Andere wissen recht genau, wo sie sich in den kommenden Stunden aufhalten werden. Der Fahrzeughalter ist auf der ganz sicheren Seite, wenn er über eine Umweltplakette verfügt und sie gut sichtbar mitführt. Platz dafür bietet die linke oder rechte Seite am oberen beziehungsweise unteren Rand der Windschutzscheibe. Dann braucht sich der Autofahrer keine Gedanken darüber zu machen, ob er sich in der ausgewiesenen Umweltzone einer Stadt befindet.
Für die Ausstellung der Umweltplakette hat der Autofahrer verschiedenartige Möglichkeiten. Eine davon bieten wir ganz einfach und problemlos online unter http://www.gutschild.de/umweltplakette.html an. Ausgestellt wird sie für alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge. Das Antragsverfahren ist denkbar einfach. In die vorbereitete Eingabemaske auf der Webseite werden die notwendigen Daten eingetragen. Besonders wichtig ist der Emissionsschlüssel. Er ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I, dem früheren Fahrzeugschein, unter der lfd. Nr. 14 „Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse“ eingetragen. Nach einem letzten Mausklick „Senden“ erhalten Sie innerhalb von wenigen Werktagen ihre rechtsgültige Umweltplakette zugeschickt.
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Mitführen der Umweltplakette besteht nicht. Wer sich mit seinem Auto jedoch in eine ausgewiesene Umweltzone begibt, der handelt gesetzeswidrig. Das Fahren ohne Umweltplakette in einer Umweltzone ist ein Verstoß, der mit Bußgeld geahndet wird. Das beträgt seit Mai 2014 bundeseinheitlich achtzig Euro je Verstoß. Die bis dahin gegoltene Regelung von vierzig Euro Bußgeld zuzüglich einem Punkt „in Flensburg“ ist mit der grundlegenden Änderung des Punktesystems aufgehoben worden.
Wir machen dem Fahrzeughalter das Ausstellen der Umweltplakette mit unserem Onlineverfahren denkbar leicht. Er kann sie von der heimischen Couch aus bestellen und bekommt sie ins Haus geschickt. Das ist auch noch möglich, wenn das gebuchte Ferienhaus am Urlaubsort schon bezogen, und ein Ausflug in die nächste Großstadt mit ausgewiesenen Umweltzonen geplant ist.
Wenn ich mein Fahrzeug bei der KFZ Zuladdungsstelle anmelde, gehe ich mit der BRD einen Vertrag ein der MICH berechtigt mein Fahrzeug innerhalb Deutschland an JEDEM ORT zu führen.
Wenn ein beknackter Grüner mir das Fahren in der (lach) Umwrltzone untersagen will… DANN SOLLEN DIESE GRÜNEN SPINNER MEINE KOHLE (Steuern ))WIDERGEBEN! GANZ EINFACH