Insgesamt bestehen in Deutschland zum Schutz vor zu starker Feinstaubbelastung – vor allem in Ballungsräumen – etwa 50 Umweltzonen, in die nur schadstoffarme Fahrzeuge, die mit einer entsprechenden Umweltplakette versehen sind, einfahren dürfen. Ob die Feinstaubplakette ordnungsgemäß an der Windschutzscheibe angebracht ist, überprüft seit November 2013 der TÜV im Rahmen der Hauptuntersuchung.
Dabei gelten schon leichte Beschädigungen oder eine schlechte Lesbarkeit der Umweltplakette ebenso als geringer Mangel wie eine durch Sonneneinstrahlung verblasste Farbe oder ein falsch eingetragenes Kennzeichen. In diesen Fällen droht dem Fahrzeughalter zwar kein Bußgeld, doch muss er diese Plakette entfernen und gegebenenfalls eine neue erwerben.
Stimmt dagegen die Farbe der Plakette nicht mit der tatsächlichen Schadstoffklasse des Autos überein, so wertet der TÜV dies als erheblichen Mangel, weshalb der Autobesitzer zum einen nicht die ersehnte HU-Plakette erhält und zum anderem mit einem Bußgeld belegt wird. Sollten daher Zweifel an der korrekten Anbringung der Feinstaubplakette bestehen, empfiehlt es sich, diese vor der anstehenden Hauptuntersuchung zu entfernen. Schließlich existiert in dieser Hinsicht – abgesehen von Fahrten innerhalb von Umweltzonen – keine Kennzeichnungspflicht.
Ob Sie Ihr Fahrzeug mit einer roten, gelben oder grünen Plakette versehen dürfen, finden Sie durch einen Blick in Ihre Fahrzeugpapiere heraus: Sie benötigen für die Klassifizierung sowohl die Fahrzeug- als auch die Antriebsart. Darüber hinaus kommt es im Fahrzeugschein auf die beiden letzten Ziffern der Schlüsselnummer „zu 1“ an. Anhand dieser Angaben erhalten Sie die passende Umweltplakette entweder bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle, bei Ihrem Fahzeughändler oder bequem online.