Vorfahrt auf dem Supermarkt Parkplatz, Fußgänger oder Autofahrer?

Die verschiedenen Konstellationen auf den Parkplätzen von Aldi, Lidl, Kaufland und weiteren Supermärkten sorgen für vielen Autofahrern und Fußgängern zu Verwirrungen. Die allgemeine Vorstellung unter Autofahrern besagt in den meisten Fällen, dass auf Supermarkt Parkplätzen die Regel „rechts vor links“ gilt. Dies ist jedoch nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs eindeutig falsch. Hier wird vielmehr auf die Vernunft und das wechselseitige Rücksichtnehmen der Autofahrer gesetzt. Die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme ist in Paragraf 1, Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung fixiert. Die Vorfahrt auf dem Parkplatz vom Supermarkt ist daher in vielen Fällen leichter als gedacht!

Vorfahrt auf dem Supermarkt Parkplatz, Fußgänger oder Autofahrer?

Vorfahrt auf dem Supermarkt Parkplatz, Fußgänger oder Autofahrer?

Die Vorfahrt der Fußgänger auf Supermarkt Parkplätzen

Die Autofahrer müssen auf die Fußgänger bei der Vorfahrt. In der StVO steht, dass auf einem Parkplatz Fußgänger Vorrang haben beziehungsweise die Autofahrer Rücksicht nehmen müssen. Diese Regelung trifft dabei nicht nur auf den Parkplätzen, sondern generell im gesamten Straßenverkehr zu. Davon sind auch öffentliche Parkplätze oder Parkhäuser von Supermärkten betroffen, sodass die Verkehrsregeln auf dem Supermarkt Parkplatz ebenfalls gelten. In dieser Konstellation spielt es keine Rolle, ob ein Schild „Hier gilt die StVO“ auf dem Supermarkt Parkplatz vorhanden ist oder nicht.

Bereits im ersten Abschnitt der Straßenverkehrsordnung steht geschrieben: „Die aktive Teilnahme am Straßenverkehr erfordert fortlaufende Achtsamkeit und die Berücksichtigung der Bedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer.“ Darüber hinaus besagt sie: „Jeder, der am Verkehr teilnimmt, ist dazu angehalten, sich so zu verhalten, dass er niemand anderen schädigt, gefährdet oder mehr behindert oder belästigt als unvermeidlich in Anbetracht der jeweiligen Umstände.“

Auf dem Parkplatz herrscht Vorfahrt für die Fußgänger

Auf jedem Parkplatz ist die Vorfahrt der Fußgänger zu beachten. In der StVO ist ganz eindeutig geregelt, dass schwächere Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den stärkeren Verkehrsteilnehmern haben. Sie können sich in Kurzfassung merken, dass auf dem Parkplatz der Fußgänger Vorrang hat. Diese Vorschrift betrifft sämtliche Verkehrsteilnehmer ohne Ausnahme. Dabei sieht das Gesetz keinen generellen Vorrang für eine bestimmte Gruppe vor, welche konkretisiert in dem Gesetzestext fixiert ist. Stattdessen sollten insbesondere die kräftigeren und potenziell gefährlicheren Verkehrsteilnehmer den schwächeren den Vorrang gewähren.

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Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Rechtsprechung zwischen dem Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen differenziert. In diesem Zusammenhang wird von Gerichten eine Geschwindigkeit von maximal zehn Kilometern pro Stunde als angemessen auf Parkplätzen angesehen. Darüber hinaus sollten Autofahrer jederzeit bereit sein, zu bremsen und besondere Aufmerksamkeit beim Einparken walten lassen.

Vorfahrt auf dem Supermarkt Parkplatz - Autofahrer

Bereits diese Auslegung zeigt deutlich, dass die Vorfahrt der Fußgänger auf den Parkplätzen zu beachten ist. Aufgrund dieser Regelung sind Zebrastreifen auf Supermarkt Parkplätzen übrigens weitgehend überflüssig. Tatsächlich können sie Autofahrer eher verwirren und fälschlicherweise einen Vorrang suggerieren, der auf den Parkplätzen von Lidl, Aldi oder Rewe nicht existent ist. Die Verkehrsregeln auf dem Supermarkt Parkplatz sind dabei unabhängig von dem Anbieter oder etwaigen Verkehrsschildern allein auf Grundlage der StVO stark auf die „schwächeren“ Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger oder Fahrradfahrer zugeschnitten.

Was ist auf dem Supermarkt Parkplatz hinsichtlich der StVO weiterhin zu beachten?

Der Wettbewerb um die letzte freie Parklücke vor dem Supermarkt ist oft intensiv, aber es gibt auch für Fußgänger bestimmte Regeln zu beachten. Wenn beispielsweise jemand in einem Versuch, die letzte Parklücke zu sichern, seinen Beifahrer auf einem Parkplatz „reserviert“, stellt dies einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar. Dieses Verhalten zwingt Autofahrer zu unerwünschten Verhaltensänderungen, was nach deutschem Verkehrsrecht untersagt ist und als Nötigung angesehen wird. Selbst wenn kein Autofahrer genötigt wird, kann dies zu einem Bußgeld von zehn Euro führen, wenn man vom Ordnungsdienst dabei erwischt wird.

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Je nach Grad des Verstoßes kann es neben dem Bußgeld weitere rechtliche Konsequenzen geben, insofern die Verkehrsregeln auf dem Supermarkt Parkplatz nicht eingehalten werden. Dahingehend kann die Situation für den Fußgänger, der sich als „Platzhalter“ positioniert hat, durchaus gefährlich werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn andere Autofahrer vehement auf ihrem Recht bestehen und entschlossen versuchen, die Parklücke für sich zu beanspruchen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass das gezielte Ansteuern des „Platzhalters“ in dem Versuch, ihn zu vertreiben, ebenfalls als Nötigung angesehen wird. Sollte dabei jemand verletzt werden, kann dies sogar zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren führen. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme und einem fairen Umgang unter Berücksichtigung der StVO auf dem Parkplatz durch Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer, können diese Situationen vermieden werden.

Ein Sonderfall, in dem dennoch rechts vor links gilt

Unabhängig davon, dass auf dem Parkplatz die Vorfahrt für den Fußgänger besteht, kommt für Autofahrer die rechts vor links Regelung zur Geltung, wenn die Fahrwege baulich wie Straßen gestaltet sind und dazu dienen, den Verkehr zu ermöglichen. In solchen Fällen gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Beachten Sie jedoch, dass diese Regel nicht gilt, wenn Sie von einem Parkplatz auf eine Fahrspur einfahren oder markierte Parkflächen überqueren.

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