Ein Händlerkennzeichen darf nur von KFZ-Händlern, Autowerkstätten und Sachverständigen im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt werden. Es unterscheidet sich von "normalen" Nummernschildern optisch dadurch, dass die Buchstaben und Ziffern in rot auf weißem Grund dargestellt werden. Für die Beantragung, Ausstellung und Nutzung sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen.
Fahrzeughändler, Fahrzeugbetriebe und KFZ-Werkstätten können rote Nummernschilder nutzen, um mit ihren Fahrzeugen Probefahrten durchzuführen. Überführungsfahrten von Autohändlern und Prüfungsfahrten von KFZ-Sachverständigen sind mit dem Händlerkennzeichen ebenfalls möglich.
Das rote Kennzeichen ist ein Sonderkennzeichen und nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden, sondern darf wiederkehrend für verschiedene Fahrzeuge verwendet werden. Privatpersonen können das Händlerkennzeichen nicht nutzen.Sie müssen ein sogenanntes Kurzzeitkennzeichen beantragen.
Um rote Nummernschilder zu erhalten, muss der Autohändler oder die KFZ-Werkstatt bei der Zulassungsstelle diverse Unterlagen einreichen. Dazu gehören ein Führungszeugnis, eine Gewerbeanmeldung oder ein Auszug aus dem Gewerberegister und eine Steuerbescheinigung. Außerdem sind ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister, eine Versicherungsbestätigung und eine KFZ-Steuer-Einzugsbescheinigung notwendig. Der Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers vervollständigt die Unterlagen.
Rote Nummernschilder werden zunächst mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr ausgegeben. Bei einem zuverlässigen Gebrauch ist eine unbefristete Nutzung möglich. Vor jedem Fahrtantritt muss das betreffende KFZ in ein Fahrtenbuch eingetragen werden, damit die Verwendung des roten Kennzeichens bei einem Unfall nachvollziehbar ist.