Den meisten Menschen fallen sie gar nicht auf, doch im Straßenverkehr gibt es neben den regulären auch spezielle Nummernschilder, die ausschließlich von ausgewählten Fahrzeugen verwendet werden dürfen. Zu dieser Kategorie zählt auch ein grünes Kennzeichen. Wer ein solches führen darf, profitiert unter anderem von dem Vorteil von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) befreit zu sein.
Wenn auch Sie ein grünes Kfz-Kennzeichen bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde beantragen möchten, müssen Sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung ist gemäß Steuer- und Verkehrsrecht von den Einsatzansprüchen an das jeweilige Fahrzeug abhängig – konkret also davon, wofür Sie das Fahrzeug verwenden möchten. Darüber hinaus muss ein zusätzlicher Antrag beim Hauptzollamt eingereicht werden, wobei dies in der Regel von der Zulassungsstelle in die Wege geleitet wird. Es sei zudem gesagt, dass nicht nur steuerliche Vorteile mit einem grünen Kennzeichen einhergehen, sondern dieses auch an strenge Auflagen gebunden ist.
Sie möchten nun wissen, welche Fahrzeuge ein grünes Kennzeichen verwenden dürfen? Da wie bereits erwähnt der Verwendungszweck des jeweiligen Fahrzeugs im Vordergrund steht, sind das unter anderem Fahrzeuge von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Feuerwehr, Luft- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Krankenbeförderung, Hilfsgütertransport), Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile im Schaustellergewerbe sowie Zugmaschinen und Anhänger, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Durchführung von Lohnarbeiten und zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm eingesetzt werden. Auch Einsatzfahrzeuge im Winterdienst, in der Straßenreinigung und zum Tiertransport bei Sportzwecken haben Anspruch auf ein grünes Kennzeichen.
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