Umweltzone darf nur von Fahrzeugen befahren werden, die die in dieser Zone vorgeschriebene, passende Umweltplakette (rot, gelb oder grün) tragen. Rechtlich umstritten ist, ob bereits ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegt, der mit einem Bußgeld von 40 Euro geahndet werden kann, wenn das Fahrzeug lediglich innerhalb der Zone parkt.
Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. September 2013
Ein Fahrzeughalter war mit einem Bußgeld von 40 Euro belegt worden, obwohl er in einer vor Feinstaub schützenden Zone, für deren Befahren lediglich eine rote Feinstaubplakette erforderlich war, ein Fahrzeug mit einer grünen Plakette geparkt hatte.
Der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichtes Hamm hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Amtsgericht Dortmund) am 24.09.2013 (Az. 1 RBs 135/13) entschieden, dass das Bußgeld gerechtfertigt sei, da das Kennzeichen, das auf der am Kraftfahrzeug angebrachten Plakette aufgeführt war, nicht mit dem Nummernschild des Fahrzeuges übereingestimmt habe. Für die Gültigkeit der Plakette werde die Übereinstimmung mit dem Autokennzeichen gesetzlich gefordert, um eine Kontrolle der Einfahrberechtigung in eine Zone zu ermöglichen.
Auch Parken stelle ein „verkehrserhebliches Verhalten“ dar, so dass ein in einer Zone abgestelltes Fahrzeug stets die geforderte Feinstaubplakette tragen müsse. Parken bedeute bereits eine Teilnahme am Straßenverkehr. Ohnehin sei zumeist anzunehmen, dass das Fahrzeug mit eigener Motorkraft zu seinem Parkstandort bewegt worden sei. Der unwahrscheinliche Ausnahmefall, dass ein Fahrzeug beispielsweise auf einem Anhänger in die Zone hinein oder durch sie hindurch transportiert werde, dürfe bei der rechtlichen Beurteilung keine Rolle spielen, da sonst der auf Luftreinhaltung zielende Zweck der gesetzlichen Vorschriften leicht umgangen werden könne.
Abweichende Rechtsauffassungen anderer Gerichte
Ganz eindeutig ist die Rechtslage jedoch noch nicht. Etliche Amtsgerichte hatten bisher eine Bußgeldpflicht für den ruhenden Verkehr abgelehnt (z. B. Amtsgericht Hannover 23.08.2010 - Az. 210 Owi 301/10, Amtsgericht Augsburg 14.09.2010 - Az. 45 OWi 608 Js 111541/10, Amtsgericht Bremen 23.06.2009 - Az. 94 OWi 348/09), wenngleich dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm möglicherweise eine zukunftsweisende Signalwirkung zukommt.
Nach bisheriger Meinung zahlreicher Gerichte führt reines Parken ohne gültige Feinstaubplakette noch nicht zu einem Bußgeld. Da eine geschützte Zone lediglich ein „Verkehrsverbot“ enthalte, können nach dieser Rechtsauffassung „Halte- und Parkverstöße“ nicht bestraft werden. Nur das Befahren einer Zone mit einem Kraftfahrzeug ohne die notwendige Plakette lasse sich als Ordnungswidrigkeit ahnden. Der Sinn und Zweck der Zonen liege lediglich in der Verringerung der Emission von Feinstaub, die jedoch von einem parkenden Fahrzeug nicht ausginge. Zwar könne das Parken ein Indiz dafür darstellen, dass das Fahrzeug mit eigener Kraft in die Zone hineingefahren sei. Möglich wäre jedoch beispielsweise auch ein vorangegangener Transport mit Abschleppfahrzeugen. Daher obliege es den für die Bußgelderhebung zuständigen Behörden, den Nachweis für ein unerlaubtes Befahren des geschützten Bereichs zu führen. Ohne einen solchen Nachweis sei ein Bußgeld rechtswidrig, da für diesen Fall eine gesetzliche Grundlage für die Bußgeldverhängung fehle.
Fazit: Mit gültiger Umweltplakette Bußgeld beim Parken vermeiden
Zwar scheint die Rechtslage zur Bußgelderhebung bei Verstößen gegen Umweltzonenvorschriften noch nicht abschließend geklärt. Wer in einer Umweltzone parkt, der sollte nach der aktuellsten Rechtsprechung dennoch stets eine gültige Umweltplakette angebracht haben, um sich nicht der Gefahr eines Bußgeldes auszusetzen.