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Entsprechend § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz sind Fahrzeuge mit einem grünen Kennzeichen von der Kfz-Steuer befreit. Die Vergabe des grünen Nummernschildes ist aber vom Einsatzzweck des Fahrzeugs abhängig und somit an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

1. Was ist ein grünes Kennzeichen?

Das grüne Kennzeichen ist mit dem regulären Nummernschild vergleichbar, zumindest was die Größe und Anordnung der Buchstaben und Ziffern angeht. Auch die Länderkennung sowie die TÜV-Plakette müssen aufgebracht werden. Die vorgeschriebene maximale Breite beträgt 52 cm, die maximale Höhe 13 cm. Die Vergabe ist jedoch an bestimmte Auflagen gebunden.

1.1 Wer darf ein grünes Kennzeichen haben?

Die Vergabe eines grünen Kennzeichens ist nicht an einen bestimmten Fahrzeugtyp gebunden, wobei Krafträder und Busse von vornherein von der Möglichkeit der Anbringung eines steuerbefreiten grünen Kennzeichens ausgenommen sind. Grüne Kennzeichen sind häufig an Traktoren zu finden, auch Pferde- oder Hundeanhänger sind auf den Straßen meist mit einem grünen Kennzeichen unterwegs. Ob jemand ein grünes Kennzeichen haben darf oder nicht, ist davon abhängig, wofür das Fahrzeug genutzt wird. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sagt in § 3, welche Fahrzeuge wann ein grünes Kennzeichen erhalten dürfen:

  • ✅ Fahrzeuge im Straßendienst Werden Fahrzeuge nur für den Winterdienst oder für die Straßenreinigung eingesetzt, dürfen sie ein grünes Nummernschild führen.
  • ✅ Zugmaschinen Fahrzeuge wie Traktoren (und Anhänger) oder andere Zugmaschinen, die in Land- und Forstwirtschaft zum Einsatz kommen, können ein grünes Kennzeichen erhalten. Sattelschlepper sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • ✅ Milchtransporter Fahrzeuge, die für eine Molkerei fahren und Milch, Molke, Rahm oder Magermilch transportieren, können grüne Kennzeichen bekommen.
  • ✅ Hilfsdienste Fahrzeuge, die von Hilfsdiensten eingesetzt werden und die beim Transport von Hilfsgütern Verwendung finden, müssen keine schwarzen Kennzeichen haben.
  • ✅ Rettungsfahrzeuge Die Fahrzeuge der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes können grüne Kennzeichen haben. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die zur Beförderung Kranker und Behinderter eingesetzt werden.
  • ✅ Arbeitsmaschinen Stapler und weitere Arbeitsmaschinen, die bauartbedingt maximal eine Geschwindigkeit von 20 km/h erreichen können, dürfen grüne Nummernschilder tragen.
  • ✅ Wohnwagen Wohnwagen und Wohnmobile sowie Fahrzeuge, die als Zugmaschinen im Schaustellergewerbe eingesetzt werden, können grüne Nummernschilder bekommen. Das gilt nicht für private Wohnmobile, die nur zu Ferienzwecken genutzt werden!
  • ✅ Spezialanhänger Werden Tiere zu Sportzwecken transportiert, dürfen die genutzten Anhänger ein grünes Kennzeichen tragen. Das gilt z. B. für Pferde- und Hundeanhänger. Auch Anhänger für den Transport von Rettungsboten sind mit grünen Kennzeichen auszustatten, dies gilt aber nur, wenn keine anderen Boote damit gefahren werden.

An landwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge ist noch eine weitere Bedingung geknüpft: Sie erhalten das grüne Kennzeichen nur, wenn der betreffende Eigentümer mindestens zwei Hektar Fläche bewirtschaftet und als Landwirt angemeldet ist. Auch Nebenerwerbslandwirte profitieren von dieser Regelung.

1.2 Welche Voraussetzungen müssen für die Vergabe eines grünen Kennzeichens erfüllt sein?

Unabhängig vom Fahrzeugtyp kann fast jedes Fahrzeug ein grünes Kennzeichen erhalten. Doch dafür müssen bestimmte Gegebenheiten erfüllt sein. Hilfsorganisationen und Vereine, die von ihrem Recht auf ein grünes Kennzeichen Gebrauch machen wollen, müssen eingetragen und offiziell anerkannt sein. Allerdings sind die Regelungen bezüglich der einzuhaltenden Voraussetzungen nicht bundeseinheitlich bzw. betrifft dies wenige Regelungen. Eine davon ist die oben genannte Vorgabe, dass ein Landwirt mindestens zwei Hektar Fläche bewirtschaften muss, damit er ein grünes Kennzeichen für seinen Traktor nebst Anhänger bekommen kann. Hierfür gibt es keine regional unterschiedlichen Regelungen.

Wird ein Zugfahrzeug außerordentlich hoch besteuert, kann ein Grund für den Steuererlass und damit für die Vergabe des grünen Kennzeichens des Anhängers vorliegen. Wichtig ist auch, dass zum Beispiel der Pferdeanhänger ausschließlich für Sportpferde genutzt wird. Wer seine Pferde von einer Weide zur nächsten transportiert oder den Anhänger für die Fahrt in die Klinik nutzt, kann diesen nicht mit einem grünen Kennzeichen versehen. Hier muss ein reguläres Nummernschild mit schwarzer Schrift angebracht werden.

Die Steuerbefreiung des Fahrzeugs ist die Grundvoraussetzung für die Vergabe eines grünen Kennzeichens. Sie basiert auf dem bereits erwähnten § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, der die Ausnahmen von der Besteuerung nennt. Der Paragraf weist darauf hin, dass zur Vereinfachung alle Fahrzeuge, die vom Zulassungsverfahren befreit sind, auch von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien sind. Somit haben diese Fahrzeuge direkt Anspruch auf ein grünes Kennzeichen.

1.3 Wer bekommt kein grünes Kennzeichen?

Wenn ein von der Zulassungspflicht befreites Fahrzeug dennoch bei der Zulassungsstelle angemeldet wird, kann es kein grünes Kennzeichen mehr bekommen, sondern wird die regulären schwarzen Nummernschilder erhalten. Damit geht die übliche Steuerpflicht einher. Gleichzeitig gilt aber, dass nicht alle Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, auch ein grünes Kennzeichen bekommen. Die Fahrzeugzulassungsverordnung sagt in § 9 Abs. 2, dass folgende Fahrzeuge von den Regelungen zur Vergabe grüner Kennzeichen ausgenommen sind:

  • ✅ Fahrzeuge, die auf Behörden zugelassen sind
  • ✅ Fahrzeuge, die dem Personal konsularischer und diplomatischer Vertretungen gehören
  • ✅ Kleinbusse mit acht oder neun Sitzplätzen (inklusive Fahrersitz) oder Anhänger, die an Kraftomnibussen oder Pkw mit einer derartigen Sitzanzahl angehängt werden, wenn das Fahrzeug meist im Linienverkehr verwendet wird
  • ✅ Kleinkraft- und Leichtkrafträder
  • ✅ Fahrzeuge Schwerbehinderter
  • ✅ Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
  • ✅ Fahrzeuge mit besonderer Reduzierung der Emissionen

2. Beantragung des grünen Kennzeichens

Das grüne Kennzeichen wird nicht automatisch vergeben, sondern muss beantragt werden. Im Folgenden stellt dieser Ratgeber dar, welche Unterlagen für die Beantragung wichtig sind und was versicherungstechnisch zu beachten ist.

2.1 Wo und wie wird das grüne Kennzeichen beantragt?

Die jeweils für den Wohnort zuständige Zulassungsstelle ist Ansprechpartner für die Beantragung eines grünen Nummernschildes. Der Antrag braucht allerdings eine Bestätigung darüber, dass das betreffende Fahrzeug von der Steuer befreit ist. Diese Bestätigung wiederum wird vom Zoll oder vom Finanzamt vergeben. Für den Gang zur Zulassungsstelle sind die folgenden Unterlagen wichtig:

  • ✅ Bestätigung über die Steuerbefreiung
  • ✅ Personalausweis oder Reisepass
  • ✅ aktuelle Meldebestätigung
  • ✅ gültige Versicherungsnummer
  • ✅ Zulassungsschein Teil I und Teil II
  • ✅ Nachweis eines gültigen TÜV (inklusive Abgasuntersuchung)
  • ✅ alte Kennzeichen, falls keine Neuzulassung des Fahrzeugs
  • ✅ bei Vertretungshandlung: Vollmacht und Personalausweis des Auftraggebers

Soll das Fahrzeug eines Unternehmens grüne Kennzeichen bekommen, ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung oder der Auszug aus dem Handelsregister mitzubringen. Auch eine Vollmacht sowie der Personalausweis des Geschäftsführers oder des Prokuristen des Unternehmens müssen mitgebracht werden. Ähnliches gilt für Vereine, diese benötigen einen Auszug aus dem Vereinsregister sowie Vollmacht und Personalausweis des benannten Vereinsvertreters. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss bei der Anmeldung des Fahrzeugs eine Kopie des Gesellschaftsvertrags vorliegen, außerdem eine Erklärung, auf wen das Fahrzeug zuglassen werden muss (wieder mit Vollmacht!). Alle Gesellschafter müssen unterzeichnen, außerdem muss der Personalausweis oder Reisepass des Gesellschafters, auf den das Kfz zugelassen wird, vorgelegt werden. Soll ein Fahrzeug auf einen noch minderjährigen Halter zugelassen werden, sind Einwilligungserklärung und Personalausweis oder Reisepass der Eltern zwingend vorzulegen.

2.2 Wie hängen grünes Kennzeichen und Versicherung zusammen?

Wichtiger Unterschied, der gern vergessen wird: Ist ein Fahrzeug von der Kfz-Steuer befreit, ist es nicht automatisch auch von der Versicherungspflicht befreit. Eine Haftpflichtversicherung muss auch für Fahrzeuge, die ein grünes Kennzeichen bekommen sollen, nachgewiesen werden. Dabei handelt es sich übrigens um die einzige wirkliche Pflichtversicherung! Dennoch gibt es auch hier wieder Ausnahmen. Einige Fahrzeuge sind von der Versicherungspflicht befreit: § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes regelt, dass einige Halter von Anhängern keine Haftpflichtversicherung abschließen müssen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden Anhänger nicht unter die Regelungen zum allgemeinen Zulassungsverfahren fallen. Das gilt beispielsweise für Pferdeanhänger, wenn diese nur für den Transport zu Sportzwecken genutzt werden. Hiermit dürfen weder Heuballen transportiert noch Pferde ohne sportlichen Hintergrund gefahren werden.

Auch bei Bootsanhängern gilt, dass diese der Haftpflichtversicherung unterliegen, sofern es sich nicht um Anhänger für den Transport von Rettungsbooten handelt. Anhänger, mit denen Freizeitboote gefahren werden, sind hiervon ausgenommen und müssen eine Haftpflichtversicherung vorweisen können. Wer den genannten Regelungen zuwiderhandelt, riskiert eine Strafe wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz. Außerdem wird gleichzeitig gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz verstoßen, was bedeutet, dass eine Strafe wegen Steuerhinterziehung droht. Und die ist allemal höher als die Zahlung der üblichen Steuern und die Beantragung eines regulären Kennzeichens mit schwarzen Buchstaben und Ziffern.

Einziges Problem ohne Haftpflichtversicherung: Normalerweise trägt diese Versicherung einen entstandenen Schaden an Sachen und Personen. Liegt die Versicherung nicht vor, muss der Halter des verursachenden Fahrzeugs diese Schäden bezahlen. Ein Anhänger, der selbst nicht haftpflichtversichert ist, ist durch das Zugfahrzeug abgesichert. Richtet er aber einen Schaden an, während er abgekuppelt ist, muss der Halter des Anhängers dafür haften. Das Straßenverkehrsgesetz sieht überdies seit einer Neuregelung in 2002 vor, dass ein Anhänger einer eigenen Gefährdungshaftung unterliegt. Dies besagt, dass der Halter des Anhängers immer haftet, wenn ein Dritter einen Sach- oder Personenschaden erlitten hat. Das ist für den Fall des Verleihens des Anhängers wichtig. Passiert dabei ein Unfall, haften Fahrzeugführer und Halter des Anhängers als gemeinsame Schuldner.

3. Vor- und Nachteile des grünen Kennzeichens

Die meisten Menschen sehen zuerst den Vorteil der grünen Kennzeichen: Das betreffende Fahrzeug ist von der Steuer befreit! Doch es gibt auch einige Nachteile, die dieser Ratgeber nicht verschweigen soll.

3.1 Welche Vorteile hat das grüne Kennzeichen?

Die Vorteile grüner Kennzeichen sind bekannt: Teilweise sind die betreffenden Fahrzeuge von der Versicherungspflicht befreit, vor allem aber sind keine Steuern zu zahlen. Letzteres ist der große Vorteil, wegen dem viele Fahrzeugeigentümer versuchen, grüne Kennzeichen zu bekommen. Weder Hubraum noch Emissionen spielen hierbei eine Rolle, dafür muss jedoch eine Erlaubnis vom Finanzamt oder vom Zoll vorliegen.

3.2 Welche Nachteile hat das grüne Kennzeichen?

Die Nachteile grüner Kennzeichen sind deutlich umfangreicher als die Vorteile, daher verwundert es ein wenig, dass so viele Menschen versuchen, grüne Nummernschilder zu bekommen. Denn sie bewegen sich mit diesen Kennzeichen innerhalb enger Grenzen, die nicht ohne Weiteres überschritten werden können. Die strengen Auflagen sehen vor, dass das Fahrzeug nur für den „ursächlichen Zweck“ genutzt wird. Das heißt, dass Sie mit dem Pferdeanhänger mit grünem Kennzeichen nur Pferde zum Turnier oder zum Training bzw. wieder nach Hause fahren dürfen. Wird der Anhänger zum Beispiel zum Transport von Möbeln verwendet, begeht der Halter eine Steuerhinterziehung. Nun ist es aber meistens so, dass derartige Anhänger angesichts ihrer praktischen Größe gern zum Transportmittel sperriger und großer Gegenstände eingesetzt werden. Wer dabei erwischt wird, muss Strafe zahlen. Wer diese Einschränkungen umgehen will, muss sein Fahrzeug mit dem normalen schwarzen Nummernschild anmelden, fällt dann allerdings auch unter die Steuer- und Versicherungspflicht.

Tipp: Die Einhaltung der Vorgaben muss bei einer Verkehrskontrolle nachgewiesen werden! Wer zum Beispiel zum Turnier fährt, sollte seine Meldebestätigung vorweisen können.

Grünes Kennzeichen für spezielle Zulassungen

Den meisten Menschen fallen sie gar nicht auf, doch im Straßenverkehr gibt es neben den regulären auch spezielle Nummernschilder, die ausschließlich von ausgewählten Fahrzeugen verwendet werden dürfen. Zu dieser Kategorie zählt auch ein grünes Kennzeichen. Wer ein solches führen darf, profitiert unter anderem von dem Vorteil von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) befreit zu sein.

Grünes Kennzeichen - Traktorkennzeichen

Wenn auch Sie ein grünes Kfz-Kennzeichen bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde beantragen möchten, müssen Sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Die Zulassung ist gemäß Steuer- und Verkehrsrecht von den Einsatzansprüchen an das jeweilige Fahrzeug abhängig – konkret also davon, wofür Sie das Fahrzeug verwenden möchten. Darüber hinaus muss ein zusätzlicher Antrag beim Hauptzollamt eingereicht werden, wobei dies in der Regel von der Zulassungsstelle in die Wege geleitet wird. Es sei zudem gesagt, dass nicht nur steuerliche Vorteile mit einem grünen Kennzeichen einhergehen, sondern dieses auch an strenge Auflagen gebunden ist.

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Welche Fahrzeuge dürfen ein grünes Kennzeichen führen?

Sie möchten nun wissen, welche Fahrzeuge ein grünes Kennzeichen verwenden dürfen? Da wie bereits erwähnt der Verwendungszweck des jeweiligen Fahrzeugs im Vordergrund steht, sind das unter anderem Fahrzeuge von gemeinnützigen Organisationen (z. B. Feuerwehr, Luft- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst, Krankenbeförderung, Hilfsgütertransport), Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile im Schaustellergewerbe sowie Zugmaschinen und Anhänger, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zur Durchführung von Lohnarbeiten und zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm eingesetzt werden. Auch Einsatzfahrzeuge im Winterdienst, in der Straßenreinigung und zum Tiertransport bei Sportzwecken haben Anspruch auf ein grünes Kennzeichen.

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