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Die Rechtsgrundlage für eine Zulassungspflicht von Kraftfahrzeugen unterschiedlicher Bauarten ist der § 18 StVZO, der Straßenverkehrszulassungsordnung. Grundsätzlich müssen alle Kraftfahrzeuge ab einer Höchstgeschwindigkeit von sechs km/h ein amtliches Kennzeichen führen. Ausgegeben wird es von der zuständigen Verwaltungs- beziehungsweise Zulassungsbehörde. Von dieser allgemeinen Vorschrift gibt es vielfältige Ausnahmen, die sich unter anderem auch auf ausgewählte landwirtschaftliche Fahrzeuge beziehen. Umgangssprachlich wird häufig die Abkürzung LOF für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge verwendet.

Kennzeichen für Traktor

Von dieser Zulassungspflicht ausgenommen sind landwirtschaftliche Anhänger, die ausschließlich für die Land- beziehungsweise die Forstwirtschaft verwendet, und mit einer Höchstgeschwindigkeit von fünfundzwanzig km/h von einer Zugmaschine wie einem Traktor gezogen werden. Der Traktor darf bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger mitführen, sprich ziehen. Jeder dieser Anhänger muss mit einem eigenen Höchstgeschwindigkeitsschild von 25 km/h gekennzeichnet sein. Ein Folgekennzeichen der Zugmaschine ist zulässig und hilfreich, jedoch nicht ausdrücklich amtlich vorgeschrieben.

Für die zulassungsfreien landwirtschaftlichen Anhänger gelten klare Vorschriften zur Kennzeichnung der Geschwindigkeitsschilder. Ihr Durchmesser muss zwanzig Zentimeter betragen, und die Schriftgröße der Aufschrift „25“ zwölf Zentimeter groß sein. Wenn diese Art und Form der Kennzeichnung fehlt, dann verliert der Anhänger seine Zulassungsfreiheit und muss offiziell, also amtlich zugelassen werden. Nach § 10 Nr. 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung FVO müssen Anhänger, die ein eigenes Kennzeichen nicht führen brauchen, an ihrer Rückseite statt dessen ein Kennzeichen führen, das der Halter für sein Zugfahrzeug verwendet. Dieses Folgekennzeichen braucht nicht amtlich abgestempelt zu werden. Es ist ein nichtamtliches, also zulassungsfreies Folgekennzeichen, das einfach und schnell bei uns bestellt werden kann.

Der Weg zur Zulassungsbehörde ist nicht erforderlich, weil eine amtliche Zulassung für diese landwirtschaftlichen Anhänger nicht vorgeschrieben ist.

Wenn sich im Fuhrpark des landwirtschaftlichen Betriebes mehrere Zugmaschinen befinden, dann muss das Folgekennzeichen der Anhänger keineswegs immer ausgetauscht werden. Es ist ausreichend, wenn es mit einer der auf den Halter zugelassenen Zugmaschinen korrespondiert. Ungeachtet dessen muss nach § 18 StVZO das Geschwindigkeitsschild an der Rückseite des einzelnen Anhängers angebracht sein. Damit auch das Folgekennzeichen das Wunschkennzeichen des Halters ist, muss das zunächst bei der amtlichen Zulassungsstelle reserviert werden. Erst wenn von dort das OK vorliegt, lohnt es sich, die entsprechende Stückzahl an Folgekennzeichen zu bestellen. Diese Reihenfolge erspart dem Traktorhalter Zeit, Ärger und Kosten.

In einem großen landwirtschaftlichen Betrieb werden viele Zugmaschinen und zahlreiche unterschiedliche Anhänger genutzt. Die Fahrtwege führen vorwiegend über privaten Grund und Boden und private landwirtschaftliche Wege, aber auch über öffentliche Straßen, Wege und Plätze. Der Fahrzeughalter ist gut beraten, Traktoren, andere Zugmaschinen sowie alle Anhänger so auszustatten, dass sie jederzeit auch für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. Die einschlägigen Bestimmungen dazu sind vielfältig und oftmals kompliziert zu lesen. Mit einem nichtamtlichen Folgekennzeichen an jedem einzelnen Anhänger sowie mit dem ergänzenden Hinweisschild auf die Höchstgeschwindigkeit in der vorgeschriebenen Art und Größe ist der Fahrzeughalter jederzeit auf der sicheren Seite. Das Team von gutschild.de steht ihm gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Folgekennzeichen für landwirtschaftliche Anhänger

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